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+++ Corona-Soforthilfe ist umsatzsteuerfrei / Keine Angabe in Umsatzsteuererklärung erforderlich +++

Service GmbH / Corona 05.06.2020

Solo-Selbstständige und kleine Unternehmen konnten bis Ende Mai die sogenannte Corona-Soforthilfe von 9.000 bzw. 15.000 Euro beantragen. Es handelt sich um Betriebseinnahmen, die in der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2020 angegeben werden müssen. Umsatzsteuerlich sieht die Sache aber anders aus: Jetzt stellt das Bayerische Landesamt für Steuern klar, dass es sich bei der Soforthilfe um Zuschüsse handelt, die weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in den Umsatzsteuer-Jahreserklärungen anzugeben sind.

Fehleintragungen in den Erklärungsvordrucken führen zu unnötigen Rückfragen seitens des Finanzamts und damit ggf. zu Verzögerungen bei der Bearbeitung und Verbuchung der eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie der Erstattung angemeldeter Vorsteuer-Überhänge, so das Bayerische Landesamt auf seiner Internetseite: https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x Betroffene sollten daher keine unnötigen Eintragungen vornehmen.

Hinweis: Der Koalitionsausschuss hat am 3. Juni entschieden, dass es ein Anschlussprogramm für die Ende Mai ausgelaufene Corona-Soforthilfe geben soll. Details dazu werden in Kürze erwartet.

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