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Corona-Pandemie: Bayerns Einreise-Quarantäneverordnung war unwirksam

04.08.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18795

Die Einreisequarantäne-Verordnung des Freistaats Bayern vom 05.11.2020 war unwirksam. Dies hat der Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) festgestellt.

Nach der Verordnung waren Personen, die in den Freistaat Bayern eingereist waren und sich innerhalb von zehn Tagen vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten hatten, verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Als Risikogebiet stufte die Verordnung Staaten oder Regionen außerhalb Deutschlands ein, für die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus bestand. Maßgeblich für die Einstufung als Risikogebiet war die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts. Die Einreisequarantäne-Verordnung hatte der Freistaat Bayern auf Grundlage einer Musterverordnung des Bundes erlassen.

Hiergegen hatte ein Ehepaar aus München geklagt, das eine Auslandsreise in ein festgesetztes Risikogebiet geplant hatten. Der VGH hat jetzt festgestellt, dass die Verordnung unwirksam war. Die Einreise aus einem Risikogebiet sei bereits grundsätzlich nicht geeignet, den für eine Quarantäne nach dem Infektionsschutzgesetz erforderlichen Ansteckungsverdacht zu begründen. Ein Ansteckungsverdacht verlange regelmäßig eindeutige Symptome und eine entsprechende Anamnese oder einen Kontakt mit einer infizierten Person.

Die Einreisequarantäne-Verordnung sei zudem deshalb unwirksam, weil der für die Einstufung als Risikogebiet maßgebliche Verweis auf die jeweils aktuelle Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoße. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung habe es an einer gesetzlichen Grundlage für die rechtswirksame Festsetzung von Risikogebieten gefehlt.

Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Verwaltungsgerichtshof Bayern, Urteil vom 02.08.2023, 20 N 20.2861, nicht rechtskräftig

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