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Bundesnachrichtendienst: Muss Auskünfte nur zu so genannten Kennenlernterminen von Medienvertretern erteilen

15.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12718-bundesnachrichtendienst

Journalisten können auf der Grundlage des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG verlangen, dass der Bundesnachrichtendienst (BND) mitteilt, welche Medienvertreter aus Anlass so genannter Kennenlerntermine Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin erhalten haben. Dagegen muss der BND nicht die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien nennen, mit denen er auf deren Initiative Einzelgespräche geführt hat. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.

Der Kläger ist Journalist und Redakteur einer Tageszeitung. Er bat den BND um Auskunft, welchen Medienvertretern dieser Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt und mit welchen dieser im Jahr 2019 vertrauliche Einzelgespräche geführt hat. Ziel des Auskunftsbegehrens ist, Informationen über die Pressearbeit des BND und insbesondere über die Praxis der Einzelgespräche zu erhalten. Der BND hat vorprozessual nur einen Teil der Fragen beantwortet. Während des Klageverfahrens hat er weitere Fragen beantwortet und unter anderem mitgeteilt, dass seit Anfang 2019 bis zur Auskunftserteilung 44 Medienvertreter um Einzelgespräche nachgesucht haben und 51 Einzelgespräche geführt worden sind.

Mit seiner Klage hat der Kläger Auskunft begehrt, welchen Medienvertretern und welchen von ihnen vertretenen Medien der BND seit dem 04.06.2019 an welchem Tag aus welchem Anlass Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat und welche weiteren schriftlichen Informationen dem BND zu dem jeweiligen Termin vorliegen. Auch wollte er wissen, mit welchen Medienvertretern der BND an welchem Tag ein Einzelgespräch geführt hat und welche Medien diese vertreten haben.

Die Klage, über die das BVerwG in erster und letzter Instanz zu entscheiden hat, hat teilweise Erfolg gehabt. Hinsichtlich des ersten Auskunftsbegehrens hat der BND während des Klageverfahrens mitgeteilt, dass er Medienvertretern Zugang zu seiner Liegenschaft nur aus Anlass von so genannten Kennenlernterminen gewährt hat. Insoweit habe der BND den Auskunftsanspruch erfüllt und die Klage sei abzuweisen gewesen. Demgegenüber habe die Klage insoweit Erfolg, als der BND darüber Auskunft zu erteilen hat, welchen Medienvertretern er an welchem Tag zum Zwecke des Kennenlernens Zugang zu seiner Liegenschaft in Berlin gewährt hat. Dem Auskunftsinteresse stünden keine schutzwürdigen privaten Interessen der betroffenen Journalisten und der von ihnen vertretenen Medien entgegen. Der Nennung ihrer Namen könne der BND nicht das Recherche- und Redaktionsgeheimnis entgegenhalten, weil die begehrten Auskünfte keinen Bezug zu einer konkreten Recherche erkennen ließen und daher keine Gefahr bestehe, dass durch die Auskünfte über die Kennenlerntermine konkrete Recherchetätigkeiten aufgedeckt werden. Ebenso wenig stehe das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Medienvertreter entgegen, da die Auskunft deren auf Öffentlichkeit angelegte berufliche Sphäre betrifft.

Soweit der Kläger weitere Auskünfte zu den Einzelgesprächen begehrt hat, ist die Klage erfolglos geblieben. Sollten die Namen der Medienvertreter und der von ihnen vertretenen Medien sowie das Datum der Einzelgespräche bekannt werden, bestünde die Gefahr, dass diese Informationen Rückschlüsse auf die konkreten Recherchetätigkeiten zulassen. Diese Informationen könnten unter Berücksichtigung des zeitlichen Rahmens, auf den sich das Auskunftsbegehren bezieht, und unter Einbeziehung von Veröffentlichungen der jeweiligen Medienvertreter Anhaltspunkte zu deren konkreten Recherchethemen geben. Dies stellt laut BVerwG einen Eingriff in das durch Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG geschützte Recherche- und Redaktionsgeheimnis der betroffenen Medienvertreter und Medien dar mit der Folge, dass das ebenfalls auf Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG beruhende Auskunftsinteresse des Klägers im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen nicht überwiegt.

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 08.07.2021, BVerwG 6 A 10.20

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