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Bootsunfall: Segelschüler haftet nicht
Ein Segelschüler schuldet seinem Ausbilder keinen Schadenersatz, wenn er eine Anweisung falsch umsetzt und deswegen das Schiff beschädigt. Denn es gelte ein an Schüler zu stellender (milderer) Sorgfaltsmaßstab. Dies geht aus einem Urteil des Münchener Amtsgerichts (AG) hervor.
Der Beklagte hatte beim Kläger einen zehntägigen Segelausbildungstörn in Kroatien gebucht, der auf den Erwerb eines Sportküstenschifferscheins vorbereiten sollte. Das Segelschiff hatte der Kläger vor Ort angemietet. Beim Anlegen des Schiffs am Steg zwei Tage vor dem Prüfungstermin am Ende des Segeltörns beschädigte der Beklagte das Segelschiff, indem er das Schiff entgegen der Anweisung des Schiffsführers nicht nach Steuerbord lenkte und es gegen den Betonsteg fuhr. Der Kläger glich den Schaden in Höhe von 1.991,60 Euro gegenüber dem Vermieter des Schiffes aus und verlangte mit seiner Klage den Betrag vom Beklagten ersetzt.
Das AG München hat die Klage abgewiesen. Der Kläger habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen der Beschädigung des gecharterten Segelbootes. Ein Anspruch aus § 280 Absatz 1 BGB wegen einer vertraglichen Pflichtverletzung des Beklagten anlässlich des Anlegemanövers bestehe nicht. Nach dem geschlossenen Vertrag habe der Kläger dem Beklagten eine Ausbildung zum Führen von Segelbooten geschuldet. Für die Haftung des Beklagten könne daher an die Fälle der Haftung des Kfz-Fahrschülers angeknüpft werden. Danach sei der Beklagte Schüler gewesen. Es sei daher auf die im Verkehr erforderliche Sorgfalt dieses Verkehrskreises abzustellen, hier also auf einen Segelschüler im Ausbildungsstand des Beklagten. Danach fehle es an einer Pflichtverletzung.
Der Kläger trage keinen Sachverhalt vor, wonach von einem Segelschüler dieses Ausbildungsstandes das fehlerfreie Ausführen des zum Unfall führenden Manöver erwartet werden konnte und musste. Allein der Vortrag "entgegen der Anweisung das Ruder nicht Steuerbord gelenkt" zu haben, versetze das Gericht nicht in die Lage, hieraus eine objektive Pflichtverletzung des Beklagten anzunehmen.
Dazu hätte dargestellt werden müssen, warum der Schiffsführer nicht eingegriffen hatte oder nicht eingreifen konnte. Der Schiffsführer hätte jedoch immer bereit sein müssen, selbst einzugreifen (wie ein Fahrlehrer), wenn der Schüler ein Manöver durchführen soll. Der Kläger trage nicht vor, dass der Beklagte eine völlig fernliegende – und von seinem Ausbildungsstand nicht zu erahnende – Reaktion/Handlung vorgenommen hatte, die auch den Schiffsführer überraschen musste. Dagegen sei der Ausbildung immanent, dass das zuvor Gelernte noch nicht sofort und immer fehlerfrei vom Schüler umgesetzt wird. Dieses Risiko trage der Ausbilder, nicht der Schüler.
Zudem meint das AG München, dass zugunsten des Beklagten ein privilegierter Haftungsmaßstab gilt. Die Auslegung des Vertrages ergebe, dass ein stillschweigender Haftungsausschluss bei einfacher Fahrlässigkeit vereinbart wurde. Insoweit müsse nämlich der (großzügige) Haftungsausschluss zugunsten des Klägers auch reziprok für den Beklagten als Schüler gelten. Dies gelte erst recht, weil gegenüber dem Beklagten kein Hinweis auf die erheblichen Haftungsrisiken erfolgt sei. Eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten stehe aber nicht im Raum.
Amtsgericht München, Urteil vom 29.06.2023, 191 C 14599/22, nicht rechtskräftig