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Bezuschussung von Kindertagesstätten: Offenbacher Satzung ist unwirksam

28.04.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/16836

Die Satzung der Stadt Offenbach am Main vom 14.06.2018 über die Bezuschussung von Kindertagesstätten der Träger der Jugendhilfe und Elternbeiträge ist unwirksam. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Hessen entschieden.

Gegen die Satzung hatten zwei anerkannte freie Träger der Jugendhilfe und Betreiber von Kindertagesstätten im Stadtgebiet von Offenbach einen Antrag auf Normenkontrolle gestellt. Die Einrichtungsträger machten im Wesentlichen geltend, die von der Stadt erlassenen Satzungsregelungen seien von den Vorgaben des Gesetzgebers zur Förderung der freien Jugendhilfe nicht mehr gedeckt und verletzten sie in ihren Grundrechten.

Der VGH hat entschieden, dass die Satzung der Stadt Offenbach Voraussetzungen für eine Förderung von Trägern der freien Jugendhilfe vorsehe, die über die im Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) und im Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuch (§ 30 HKJGB) abschließend geregelten Fördervoraussetzungen hinausgingen. Insbesondere die Regelungen der Satzung, wonach nur diejenigen Träger Betriebskostenzuschüsse erhalten könnten, welche die jeweils geltende Fassung der ebenfalls in der Satzung enthaltenen Beitragsordnung der Stadt Offenbach am Main als öffentlicher Träger der Jugendhilfe anwenden und deren Schließzeiten maximal 22 Tage im Jahr (zuzüglich der Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr) nicht überschreiten, seien mit den gesetzlichen Vorgaben nicht zu vereinbaren.

Die beanstandeten Regelungen der Satzung griffen in die Berufsausübungsfreiheit der Antragsteller ein, ohne dass hierfür eine hinreichend bestimmte Satzungsermächtigung in der Hessischen Gemeindeordnung oder im SGB VIII bestehe.

Die Verstöße führten zur Unwirksamkeit der gesamten Satzung, denn ohne die rechtswidrigen Bestimmungen verbleibe keine sinnvolle Restregelung. Mit den in der Satzung normierten zusätzlichen Fördervoraussetzungen habe der Satzungsgeber das Ziel verfolgt, die von ihm gewünschten Betreuungsbedingungen in sämtlichen Kindertagesstätten im Stadtgebiet sicherzustellen.

Der VGH hat die Revision nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte.

Verwaltungsgerichtshof Hessen, Urteil vom 26.04.2023, 10 C 1271/19.N

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