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Bewohner eines Seniorenwohnheims: Beim Fernsehen als "Öffentlichkeit" zu qualifizieren?

09.02.2024, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/23937

Eine Seniorenwohnheim-Betreiberin ermöglicht den Bewohnern den Empfang von Fernseh- und Radiosendungen, in dem sie die über Satelliten empfangenen Programme durch ein Kabelnetz in die Zimmer weiterleitet. Daraufhin wird sie von zwei Verwertungsgesellschaften verklagt, die meinen, die Weitersendung der Programme greife in die von ihnen wahrgenommenen urheberrechtlichen Nutzungsrechte ein. Jetzt soll der Europäische (EuGH) Gerichtshof entscheiden.

Denn der Bundesgerichtshof (BGH) hat Fragen zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe. Das OLG, das in der Vorinstanz entschieden hatte, verneinte eine solche wegen des begrenzten Personenkreises, der die Programme sehe. Der BGH fragt unter anderem, ob die Heimbewohner eine "unbestimmte Anzahl potentieller Adressaten" sind oder ob es sich um "besondere Personen, die einer privaten Gruppe angehören" handelt. Letztere würden keine Öffentlichkeit bilden.

Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 08.02.2024, I ZR 34/23 und I ZR 35/23

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