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Betriebsschließungsversicherungen: Greifen bei coronabedingten Schließungen nicht immer ein

12.07.2021, http://www.musterkanzlei.info/2002288/news/recht/aktuell/12694-versicherungen

Unternehmer, die über eine Betriebsschließungsversicherung verfügen, können nicht automatisch darauf bauen, für Schließungen während der Corona-Pandemie durch diese entschädigt zu werden. Ob coronabedingte Schließungen erfasst sind, hängt nämlich immer von der konkreten Formulierung der Versicherungsbedingungen ab, wie das Oberlandesgericht (OLG) Celle festhält.

Der Kläger, der ein Restaurant in Schwanewede betreibt, hatte 2018 eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Diese leistet nach den Versicherungsbedingungen unter anderem dann eine Entschädigung, wenn der versicherte Betrieb beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wird. Nach der sich anschließenden Klausel sind "meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Bedingungen (…) die folgenden im Infektionsschutzgesetz (…) namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger: (…)". Es folgt eine Liste mit Krankheiten und Krankheitserregern, in der das – damals noch unbekannte – Coronavirus nicht enthalten ist.

Nachdem der Landkreis Osterholz im März 2020 aufgrund der Corona-Epidemie unter anderem Restaurants geschlossen hatte, möchte der Kläger von seiner Versicherung ihm hierdurch entstandene Schäden ersetzt haben. Die Versicherung verweigerte eine Zahlung, weil eine Schließung nur aufgrund derjenigen Krankheiten und Krankheitserreger versichert sei, die in den Versicherungsbedingungen abschließend aufgezählt seien.

Während das Landgericht Verden noch dem Kläger Recht gegeben hatte, wies das OLG die Klage auf die Berufung der Versicherung hin ab. Die Aufzählung der Krankheiten und Krankheitserreger in den Versicherungsbedingungen sei abschließend erfolgt. Sollte der Versicherungsfall – wie der Kläger meint – bei jeder Schließung aufgrund irgendeiner nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit eintreten, wäre diese Aufzählung sinnlos. Einem verständigen Versicherungsnehmer sei deshalb klar, dass die Versicherung nur das Risiko der ausdrücklich bezeichneten Krankheiten und Erreger übernehme.

Das OLG hat weiter geprüft, ob diese Einschränkung des Versicherungsschutzes auf ausdrücklich benannte Krankheiten und Erreger deshalb unwirksam sein könnte, weil sie im Gesamtkontext nicht ausreichend verständlich wäre, den Versicherungsnehmer unangemessen benachteiligte oder typischen Erwartungen an eine Betriebsschließungsversicherung zuwiderliefe. Er hat dies jeweils verneint. Die abschließende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Erreger sei vielmehr eine typische Ausprägung einer solchen Versicherung.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 01.07.2021, 8 U 5/21, nicht rechtskräftig

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