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Besteuerung nach Durchschnittssätzen: Zur Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis

05.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18133

Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) behandelt die Vieheinheiten-Obergrenze im Organkreis bei Anwendung der Besteuerung nach Durchschnittssätzen im Sinne des § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Die Vieheinheiten-Obergrenze für landwirtschaftliche Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit §§ 51, 51a Bewertungsgesetz (BewG) ist nach dem Schreiben einheitlich für alle Betriebe eines Unternehmers zu ermitteln. Besteht eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft, sei die Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert (§ 2 Absatz 2 Nr. 2 UStG). Nach dem Grundsatz der Unternehmenseinheit stelle die Organgesellschaft damit einen Unternehmensteil des Organträgers dar. Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze im Sinne des § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit §§ 51, 51a BewG seien daher sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen, so das BMF.

Es geht sodann auf Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein. Betroffen sei der Absatz 2 in Abschnitt 24.1, in dessen Satz 5 folgende Sätze 6 und 7 eingefügt würden: "6 Bei der Prüfung der Vieheinheiten-Obergrenze im Sinne von § 24 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 UStG in Verbindung mit §§ 51 und 51a BewG sind sämtliche Vieheinheiten und Nutzflächen aller Betriebe des Unternehmers zu addieren und der Beurteilung zugrunde zu legen (vgl. BFH-Urteil vom 26.05.2021 – V R 11/18, BStBl II 2022 S. 149). 7 Erfolgt die Prüfung im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses, gilt dies für alle Betriebe der Organgesellschaft(en) und des Organträgers."

Die bisherigen Sätze 6 bis 8 würden die neuen Sätze 8 bis 10.

Die Grundsätze des Schreibens sind laut BMF auf alle offenen Fälle anzuwenden. Dies gelte für Besteuerungszeiträume vor dem 01.01.2021 nicht, soweit die Tierzucht oder Tierhaltung im Rahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform erfolgt ist, für den nach § 24 Abs. 2 Satz 3 UStG die Regelbesteuerung angewendet worden ist.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 30.06.2023, III C 2 - S 7410/19/10001 :024

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