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Ausfälligkeiten in sozialen Netzwerken: Können fristlose Kündigung eines Pachtvertrags rechtfertigen

02.11.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/20668

Soziale Netzwerke und Messenger-Dienste sind kein rechtsfreier Raum. Wer dort gegenüber seinem Verpächter ausfällig wird, muss damit rechnen, dass ihm das Pachtverhältnis fristlos gekündigt wird. Das hat das Landgericht (LG) Frankenthal in einem aktuellen Räumungs-Rechtsstreit entschieden.

Ein Mann hatte von einem Verein eine Gaststätte gepachtet. Im Laufe der Zeit kam es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Pächter und den Vereinsmitgliedern. Der Streit spitze sich nach einer Verlagerung in die sozialen Netzwerke des Internets immer mehr zu. In einer Nachricht wünschte der Pächter einem der Vereinsvorsitzenden schließlich ein "Scheiß"-Weihnachten und -Neujahr und auch "viel Krankheit" und unterstrich seine Botschaft durch zwei animierte Kothaufen-Emojis. Daraufhin kündigte der Verein den Pachtvertrag fristlos. Dies wollte der Pächter nicht akzeptieren, sodass der Verein vor dem LG auf Räumung klagte.

Dieses gab der Klage statt. Nach den Beleidigungen und Beschimpfungen könne dem Verein die Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht zugemutet werden – auch nicht bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist. Weder längere Streitigkeiten mit dem Vorstand des Vereins noch Auseinandersetzungen über die Pflicht, das Tor zum Vereinsgelände zu verschließen, rechtfertigten das Versenden von Beschimpfungen und von Kothaufen-Emojis. Da ein überragendes Interesse des Vereins vorliege, dass seine Vorstandsmitglieder und Trainer nicht weiter beleidigt und beschimpft würden, war laut LG hier auch keine Abmahnung erforderlich.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 26.09.2023, 6 O 75/23, nicht rechtskräftig

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