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Aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn: Organträgerin zuzurechnen?

14.02.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/15256

In einem aktuellen Schreiben nimmt das Bundesfinanzministerium (BMF) zu den Folgen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 11.08.2021 (I R 27/18) zu einer Aufspaltung einer Organgesellschaft Stellung.

In dem Urteil führt der BFH in Rn. 25 aus, dass eine Umwandlung auch zu einem Wert oberhalb des Buchwerts und bis zum gemeinen Wert vorgenommen werden könnte, um so bei der Organgesellschaft bestehende vororganschaftliche Verluste zu nutzen.

Für die Anwendung des Urteils gilt laut BMF, dass eine Verrechnung vororganschaftlicher Verluste entgegen den Ausführungen in Rn. 25 des Urteils nur unter den Voraussetzungen des § 15 Satz 1 Nr. 1 Körperschaftsteuergesetz zulässig ist. Hiernach werde ein Verlustabzug nach § 10d Einkommensteuergesetz bei der Organgesellschaft untersagt. Während des Bestehens der Organschaft könnten laufende Verluste der Organgesellschaft nicht zu einem Verlustvortrag auf Ebene der Organgesellschaft führen. Ebenso könnten vorvertragliche Verluste der Organgesellschaft nicht auf den Organträger übertragen werden und somit in den Organkreis einfließen.

Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 10.02.2023, IV C 2 - S 2770/19/10006 :008

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