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Anwohner der A1: Erhalten überwiegend keinen nachträglichen Schallschutz

18.07.2023, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/18379

Das Verwaltungsgericht (VG) Köln hat eine Klage von Anwohnern auf die nachträgliche Anordnung von Schallschutzmaßnahmen an der Autobahn A1 abgewiesen.

Zahlreiche Anwohner im Bereich Leverkusen-Lützenkirchen und Burscheid hatten entsprechende Klagen erhoben. Ihre bei der Bezirksregierung Köln gestellten Anträge auf nachträglichen Schallschutz hatten sie mit der Zunahme des Verkehrs auf der A1 begründet. Dies und der dadurch hervorgerufene Lärm seien zum Zeitpunkt der Planfeststellungsbeschlüsse in den Jahren 1978 und 1987 nicht vorhersehbar gewesen.

Das VG führt dagegen aus, im Bereich des 1987 planfestgestellten Bauabschnitts sei es bereits zu keinen erheblichen Lärmsteigerungen gekommen. Dies liege zum einen am Rückgang des Lkw-Verkehrs. Zum anderen sei dies darauf zurückzuführen, dass zwischenzeitlich ein lärmmindernder Straßenbelag aufgebracht wurde. Auf diesen Hinweis hin haben die in diesem Bauabschnitt liegenden Anwohner ihre Klagen zurückgenommen.

Mit Blick auf die Klage eines Anwohners aus dem Leverkusener Ortsteil Lützenkirchen hat das VG hingegen ausgeführt, dass sie wohl Erfolg gehabt hätte. Denn die zuständigen Behörden hätten für diesen Bauabschnitt im Jahr 1978 bewusst keinerlei Lärmprognose angestellt. Eine nunmehr vorzunehmende Prüfung hätte nach Maßgabe heute geltender Grenzwerte erfolgen müssen. Daraufhin hätten die Beteiligten einen Vergleich geschlossen. Der Kläger erhalte danach so genannten passiven Schallschutz, in seinem Objekt also Schallschutzfenster.

Die aufrechterhaltene Klage eines im Bereich des 1978 planfestgestellten Bauabschnitts liegenden Anwohners hatte keinen Erfolg. Schon die ursprüngliche Lärmprognose sei fehlerhaft gewesen, so das VG. Die im Bereich dieses Bauabschnitts liegenden Anwohner hätten diese Fehler daher seinerzeit im Klageweg geltend machen können und müssen. Der nunmehr erhobenen Klage steht die Bestandskraft des damaligen Planfeststellungsbeschlusses entgegen. Gegen das klageabweisende Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 12.07.2023, 21 K 2136/18, 21 K 1384/19, 21 K 1404/19, 21 K 1407/19, 21 K 1408/19, 21 K 1409/19 und 21 K 1410/19, nicht rechtskräftig

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