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Antrag auf Aussetzung der Vollziehung: Durch Rechtsanwältin immer elektronisch einzureichen
Ein nach dem 31.12.2021 bei Gericht per Telefax gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung durch eine Rechtsanwältin ist nach § 52d Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch dann unwirksam, wenn die Rechtsanwältin den Antrag nicht in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin stellt. Dies hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf entschieden.
Die Antragstellung sei unwirksam, weil die Formvorschrift des § 52d Satz 1 FGO, die mit Wirkung zum 01.01.2022 eingeführt wurde, nicht eingehalten worden sei. Hiernach seien vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.
Die Antragstellerin, eine Rechtsanwältin, habe den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung dem Gericht aber per Fax und nicht als elektronisches Dokument übermittelt.
Die Verpflichtung zur elektronischen Einreichung entfalle auch nicht etwa deshalb, so das FG, weil die Antragstellerin hier nicht als Rechtsanwältin aufgetreten sei. Die Regelung knüpfe allein an den Status als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin an. Sie sei daher so zu verstehen, dass es unerheblich ist, ob die jeweilige Person in ihrer Eigenschaft als Berufsträgerin auftritt oder nicht, so das FG Düsseldorf. Weder aus dem Wortlaut noch aus sonstigen Anhaltspunkten ergebe sich, dass die Nutzungspflicht davon abhängt, ob im konkreten Fall als Rechtsanwältin aufgetreten wird oder nicht. Der Gesetzgeber habe die Nutzungspflicht an den berufsrechtlichen Status des Rechtsanwalts beziehungsweise der Rechtsanwältin in ihrer Eigenschaft als "professionelle Einreicher" (BT-Drs. 17/12634, S. 20) geknüpft. Diese Eigenschaft bestehe unabhängig davon, ob die Person als Rechtsanwalt beziehungsweise Rechtsanwältin auftritt oder dies – etwa bei einem Antrag oder einer Klage in eigener Sache – nicht tut.
Finanzgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.01.2023, 4 V 1553/22 A(Erb)