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Altlasten-Sanierungsplan: Verbandsklage gegen Verbindlichkeitserklärung ist zulässig
Eine anerkannte Umweltvereinigung ist nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz berechtigt, die behördliche Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans gerichtlich anzufechten. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden.
Der BUND Baden-Württemberg e.V. wendet sich gegen die Verbindlichkeitserklärung eines bodenschutzrechtlichen Sanierungsplans für einen Teil der Altlastenfläche "Kessler-Grube" in Grenzach-Wyhlen (Baden-Württemberg) durch das Landratsamt Lörrach. Der Sanierungsplan wurde im Auftrag der beigeladenen Grundstückseigentümerin, einem Chemieunternehmen, erstellt. Statt der geplanten Sanierung der Altlast mittels Dichtwand, Oberflächenabdichtung und hydraulischer Sicherung (Einkapselung) erstrebt der Kläger einen Aushub des belasteten Erdreichs (Dekontamination).
Vor dem Verwaltungsgericht und dem Verwaltungsgerichtshof (VGH) blieb der Kläger erfolglos. Sowohl die auf Aufhebung der Verbindlichkeitserklärung gerichtete Klage als auch das Begehren, den Beklagten zu verpflichten, der Beigeladenen die Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben, seien unzulässig. Aufgrund des ihm zustehenden Verbandsklagerechts zulässig hingegen sei die Klage, soweit sie sich gegen die in die Entscheidung über die Verbindlichkeit eingeschlossenen wasserrechtlichen Erlaubnisse richtet. Insoweit sei die Klage jedoch unbegründet.
Die Revision des Klägers hatte überwiegend Erfolg. Das BVerwG hat das Urteil des VGH aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an diesen zurückverwiesen, soweit der Kläger die Entscheidung über die Verbindlichkeit des Sanierungsplans und die erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse angefochten hat. Das Verbandsklagerecht nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz erstrecke sich auch auf die bodenschutzrechtliche Verbindlichkeitserklärung. Deshalb bedürfe es einer vom VGH als Tatsachengericht bislang nicht durchgeführten Überprüfung der Rechtmäßigkeit des für verbindlich erklärten Sanierungsplans und – ausgehend hiervon erneut – der zu dessen Umsetzung erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse. Dabei werde in verfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten sein, dass die Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplans eine – bislang unterbliebene – Vorprüfung voraussetzt, ob eine Strategische Umweltprüfung durchzuführen ist.
Keine Klagebefugnis bestehe für den weiteren Antrag des Klägers, die Behörde zu verpflichten, der Beigeladenen die Vorlage eines Sanierungsplans zur Dekontamination der Altlastenfläche aufzugeben. Insoweit hat das BVerwG die Revision zurückgewiesen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.06.2023, 10 C 4.23