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Air Berlin: Nachkündigungen des Kabinenpersonals sind wirksam

10.11.2022, https://onlineservice.addison.de/1748528759/urlapi/xml/aktuell/show/id/13350

Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air Berlin vom 27.08.2020 sind grundsätzlich wirksam. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) damit begründet, dass die Kündigungen wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt seien.

Die Klägerin war bei Air Berlin als Flugbegleiterin mit Einsatzort Düsseldorf beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis wurde wegen Stilllegung des Flugbetriebs zunächst mit Schreiben vom 27.01.2018 gekündigt. Diese Kündigung hat das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. Nachdem das BAG mit Urteil vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19) entschieden hatte, dass die Kündigungen des Kabinenpersonals wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Absatz 1, Absatz 3 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in Verbindung mit § 134 Bürgerliches Gesetzbuch unwirksam sind, hat der Beklagte den entsprechenden Kündigungsschutzantrag der Klägerin anerkannt. Im Rahmen einer weiteren Massenentlassung hat er nach Durchführung der erforderlichen Verfahren den verbliebenen Beschäftigten des Kabinenpersonals mit Schreiben vom 27.08.2020 erneut gekündigt. Die Klägerin hat auch diese Kündigung unter anderem wegen formeller Mängel für unwirksam gehalten. Die Vorinstanzen haben ihre Kündigungsschutzklage jedoch abgewiesen.

Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem BAG keinen Erfolg. Die nunmehr streitbefangene Kündigung vom 27.08.2020 habe das Arbeitsverhältnis beendet. Sie sei wegen der Stilllegung des Flugbetriebs sozial gerechtfertigt. Die Anforderungen an das nach § 17 Absatz 2 KSchG mit der Personalvertretung durchzuführende Konsultationsverfahren seien erfüllt und insbesondere die Personalvertretung ausreichend über den Zeitraum der beabsichtigten Entlassungen informiert worden. Die Massenentlassungsanzeige sei gemäß § 17 Absatz 3 KSchG bei der weiterhin zuständigen Agentur für Arbeit Düsseldorf vollständig erstattet worden. Eine Unwirksamkeit der Kündigung ergebe sich auch nicht aus sonstigen Gründen.

In einem Parallelverfahren (6 AZR 16/22) hat das BAG die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 09.12.2021 (5 Sa 981/21) ebenfalls zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.11.2022, 6 AZR 15/22

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