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Licht und Schatten beim Jahressteuergesetz 2022

Top News 19.12.2022

BdSt-Bilanz: Entlastungen – aber auch Regeln, die zu mehr Bürokratie führen

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 können zahlreiche Entlastungen zum Jahreswechsel – aber auch rückwirkend – in Kraft treten! Zugleich verweist der Bund der Steuerzahler (BdSt) in seiner Bilanz jedoch auf einige Schattenseiten, weil mit dem Jahressteuergesetz auch Regelungen beschlossen wurden, die zu Steuererhöhungen und bürokratischem Mehr-Aufwand führen werden.  

Positiv hervorzuheben sind zahlreiche Erhöhungen von Steuerfreibeträgen und Pauschalen, die die Steuerzahler künftig entlasten werden. In diesem Sinne hat sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erhöht und vereinfacht werden. Im Jahr 2023 beträgt die Pauschale für das häusliche Arbeiten je Arbeitnehmer maximal 1.260 Euro. Sparer können von einem Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro im Jahr und Ehegatten hier in Höhe von 2.000 Euro profitieren. Ebenfalls angehoben wurde der Werbungskostenpauschbetrag, der bereits im Jahr 2022 erhöht worden war. Ab dem neuen Jahr beträgt er für jeden Arbeitnehmer dann 1.230 Euro. 

Weitere Steuervorteile ergeben sich unter anderem durch verbesserte Abschreibungen beim Mietwohnungsbau. Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Solarstromanlagen sind ab dem Jahr 2022 bereits rückwirkend steuerfrei. Damit entfällt die Abgabe von Gewinnermittlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärungen. Die Installation der Anlagen ist ab 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Betreiber können mit ihren Einnahmen so umsatzsteuerlich Kleinunternehmer bleiben. Wir fordern: Im neuen Jahr sollte die Politik hier noch weitere Vereinfachungen beschließen, wie zum Beispiel den Verzicht der Umsatzsteuererklärung für das Betreiben von Solaranlagen, wenn die Kleinunternehmerregelung gilt. 

Beschlossen wurden auch Änderungen im Bewertungsgesetz bei Bewertungsverfahren für Immobilien. Diese Anpassung war notwendig geworden, weil die Grundlagen für die Bewertung von Immobilien im vergangenen Jahr geändert wurden und sichergestellt werden muss, dass Immobilien mit dem Marktwert bewertet werden. Allerdings führt dies auch dazu, dass im Fall der Schenkung oder Vererbung von Immobilien die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen wird. Deshalb wäre es angebracht gewesen, für diese Fälle auch die Freibeträge anzuheben. Zuvor war aber keine entsprechende Initiative der Bundesländer gestartet worden. Diese ist nach wie vor notwendig, weil die Ampelkoalition bereits angekündigt hatte, einer solchen Initiative zuzustimmen. Wir betonen: Definitiv bleibt der Handlungsbedarf bei den Bundesländern hier bestehen! Im neuen Jahr, so der BdSt, sollte daher die Möglichkeit ergriffen werden, die Freibeträge auch hier unbedingt anzuheben.

Hausaufgaben müssen auch bei der Versteuerung der Vorteile aus den Preisbremsen für Energie im neuen Jahr noch erledigt werden. Im Jahressteuergesetz ist grundsätzlich geregelt worden, dass die Vorteile ab einem zu versteuernden Einkommen von knapp 67.000 Euro versteuert werden müssen. Unklar bleibt aber, wie das Verfahren hierzu aussehen soll. Daher wurde eine Protokollerklärung verabschiedet, dass im neuen Jahr in einem separaten Gesetzgebungsverfahren Details zum Besteuerungsverfahren geklärt werden müssen. Der Bund der Steuerzahler fordert hier eine verfassungsgemäße und für alle Beteiligten umsetzbare Verfahrenslösung. 

Mit dem vom Bundestag beschlossenen Jahressteuergesetz 2022 können zahlreiche Entlastungen zum Jahreswechsel – aber auch rückwirkend – in Kraft treten! Zugleich verweist der Bund der Steuerzahler (BdSt) in seiner Bilanz jedoch auf einige Schattenseiten, weil mit dem Jahressteuergesetz auch Regelungen beschlossen wurden, die zu Steuererhöhungen und bürokratischem Mehr-Aufwand führen werden.  

Positiv hervorzuheben sind zahlreiche Erhöhungen von Steuerfreibeträgen und Pauschalen, die die Steuerzahler künftig entlasten werden. In diesem Sinne hat sich der Bund der Steuerzahler nachdrücklich dafür eingesetzt, dass die Homeoffice-Pauschale und der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erhöht und vereinfacht werden. Im Jahr 2023 beträgt die Pauschale für das häusliche Arbeiten je Arbeitnehmer maximal 1.260 Euro. Sparer können von einem Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro im Jahr und Ehegatten hier in Höhe von 2.000 Euro profitieren. Ebenfalls angehoben wurde der Werbungskostenpauschbetrag, der bereits im Jahr 2022 erhöht worden war. Ab dem neuen Jahr beträgt er für jeden Arbeitnehmer dann 1.230 Euro. 

Weitere Steuervorteile ergeben sich unter anderem durch verbesserte Abschreibungen beim Mietwohnungsbau. Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Solarstromanlagen sind ab dem Jahr 2022 bereits rückwirkend steuerfrei. Damit entfällt die Abgabe von Gewinnermittlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärungen. Die Installation der Anlagen ist ab 2023 von der Umsatzsteuer befreit. Betreiber können mit ihren Einnahmen so umsatzsteuerlich Kleinunternehmer bleiben. Wir fordern: Im neuen Jahr sollte die Politik hier noch weitere Vereinfachungen beschließen, wie zum Beispiel den Verzicht der Umsatzsteuererklärung für das Betreiben von Solaranlagen, wenn die Kleinunternehmerregelung gilt. 

Beschlossen wurden auch Änderungen im Bewertungsgesetz bei Bewertungsverfahren für Immobilien. Diese Anpassung war notwendig geworden, weil die Grundlagen für die Bewertung von Immobilien im vergangenen Jahr geändert wurden und sichergestellt werden muss, dass Immobilien mit dem Marktwert bewertet werden. Allerdings führt dies auch dazu, dass im Fall der Schenkung oder Vererbung von Immobilien die Bemessungsgrundlage für die Erbschaft- und Schenkungsteuer steigen wird. Deshalb wäre es angebracht gewesen, für diese Fälle auch die Freibeträge anzuheben. Zuvor war aber keine entsprechende Initiative der Bundesländer gestartet worden. Diese ist nach wie vor notwendig, weil die Ampelkoalition bereits angekündigt hatte, einer solchen Initiative zuzustimmen. Wir betonen: Definitiv bleibt der Handlungsbedarf bei den Bundesländern hier bestehen! Im neuen Jahr, so der BdSt, sollte daher die Möglichkeit ergriffen werden, die Freibeträge auch hier unbedingt anzuheben.

Hausaufgaben müssen auch bei der Versteuerung der Vorteile aus den Preisbremsen für Energie im neuen Jahr noch erledigt werden. Im Jahressteuergesetz ist grundsätzlich geregelt worden, dass die Vorteile ab einem zu versteuernden Einkommen von knapp 67.000 Euro versteuert werden müssen. Unklar bleibt aber, wie das Verfahren hierzu aussehen soll. Daher wurde eine Protokollerklärung verabschiedet, dass im neuen Jahr in einem separaten Gesetzgebungsverfahren Details zum Besteuerungsverfahren geklärt werden müssen. Der Bund der Steuerzahler fordert hier eine verfassungsgemäße und für alle Beteiligten umsetzbare Verfahrenslösung. 

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