Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
Keine belastenden Maßnahmen in der Weihnachtszeit
Viele Bundesländer weisen ihre Finanzbeamten an, rund um die Weihnachtsfeiertage auf Maßnahmen zu verzichten, die für Steuerzahler besonders belastend sein könnten. Auch in diesem Jahr halten viele Bundesländer am sogenannten Weihnachtsfrieden fest. Das heißt, dort verzichten die Finanzämter in den kommenden Tagen beispielsweise auf die Androhung von Zwangsgeldern oder auf Vollstreckungen. Außerdem wird von Ankündigungen zu Außenprüfungen abgesehen. Ausnahmen werden allerdings bei dringenden Fällen gemacht – etwa dann, wenn nach der Weihnachtszeit eine Verjährung droht.
Für Steuerbescheide und Mahnungen gibt es allerdings keinen Versandstopp. Dadurch sollen Einnahmeausfälle im Interesse aller pünktlichen Steuerzahler vermieden werden. Ebenso müssen bereits fällige Steuern während der Weihnachtszeit pünktlich entrichtet werden. Andernfalls können Säumniszuschläge entstehen. Für diejenigen, die auf eine Steuererstattung warten, bringt der „Weihnachtsfrieden“ keine Nachteile, denn auch diese Steuerbescheide werden wie gewohnt versandt.
Wo die Finanzämter mit den Steuerzahlern Nachsicht haben, zeigt nachfolgende Übersicht (Stand: 20.12.2024):
Baden-Württemberg: 23. Dezember 2024 – 31. Dezember 2024
Bayern: 20. Dezember 2024 - 1. Januar 2025
Brandenburg: 23. Dezember 2024 – 27. Dezember 2024
Hessen: 20. Dezember 2024 – 31. Dezember 2024
Mecklenburg-Vorpommern: 20. Dezember 2024 – 1. Januar 2025
Niedersachsen: 23. Dezember 2024 – 26. Dezember 2024
Nordrhein-Westfalen: 17. Dezember 2024 - 31. Dezember 2024
Saarland: 23. Dezember 2024 – 31. Dezember 2024
Sachsen: 23. Dezember 2024 – 2. Januar 2025
Sachsen-Anhalt: 20. Dezember 2024 – 31. Dezember 2024
Thüringen: 20. Dezember 2024 - 27. Dezember 2024
Rheinland-Pfalz: 23. Dezember 2024- 1. Januar 2025
Einige Bundesländer veröffentlichen ggf. auch in diesem Jahr noch Hinweise, die dann jeweils auf der Homepage des Landesfinanzministeriums abgerufen werden können.