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Impressum und Satzung

Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e. V.

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Impressum

Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e. V. Gemeinnützige, überparteiliche und unabhängige Schutzvereinigung der Steuerzahler für das Land Mecklenburg-Vorpommern

Vereinsregister-Nr.: VR 288 (Amtsgericht Schwerin)

Anschrift: 

Wittenburger Str. 96
19053 Schwerin 
Telefon: 0385 5574290
Email: [email protected]


Vorstand:


Landesvorsitzender Knud Bernitz
Reiner Holznagel

Verwaltungsrat:

Verwaltungsratsvorsitzender Christian Rosenkranz
Stellvertretender Vorsitzender Henning Dierks
Waldtraud Stolle-Beneke


Mit Urteil vom 12.Mai 1998 hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass man durch die Ausbringung eines Hyperlinks bzw. Links die Inhalte der gelinkten Seite ggf. mit zu verantworten hat. Dies kann nur dadurch verhindert werden, dass man sich ausdrücklich von den Inhalten distanziert. Wir haben auf unseren Internet-Seiten Links zu anderen Seiten gelegt. Für all diese Links gilt ausdrücklich, dass wir keinerlei Einfluss auf die Gestaltung und die Inhalte der gelinkten Seiten haben. Deshalb distanzieren wir uns hiermit ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten auf unseren Seiten. Diese Erklärung gilt für alle auf unserer Homepage ausgebrachten Links.

Satzung

I. Name, Sitz und Geschäftsjahr

§ 1

1. Der Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat seinen Sitz in Schwerin. Er ist in das Vereinsregister in Schwerin eingetragen.

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

II. Zweck und Aufgaben

§ 2

1. Der Bund der Steuerzahler Mecklenburg-Vorpommern e.V. hat sich zur Aufgabe gestellt, der Allgemeinheit zu nutzen durch die Förderung des demokratischen Staatswesens und den Schutz der Verbraucher in Deutschland. Er erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine staatsbürgerliche Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit.

2. Der Arbeitsbereich des Vereins erstreckt sich auf das Gebiet des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

3. Der Verein hat die Aufgabe, beratend, gestaltend und kontrollierend auf die öffentliche Finanzwirtschaft und auf die Finanzpolitik einzuwirken, sowie die Steuerzahler über die Grundzüge des Abgabenrechtes aufzuklären. In Ausübung dieser Funktionen erhebt er gleichermaßen zur Wahrung der Belange aller Steuerzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Forderungen:

a.    Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.

b.    Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendige begrenzt und gerecht verteilt werden.

c.    Die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein.

d.    Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler verständlich sein.

e.    Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.

f.     Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und sich am Ordnungssystem einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ausrichten.

g.    Die notwendige Daseinsvorsorge für die Bürger muss zu angemessenen Kosten gestaltet werden.

4.  Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

a.    Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahme, Eingaben, Presseinformationen,

b.    Verhandlungen und Gespräche mit Volksvertretern und Politikern, mit Journalisten und Vertretern von Behörden und Verbänden,

c.    Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen,

d.    Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,

e.    Verbreitung von Informationen,

f.     Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen,

g.    Durchführung von Informationsveranstaltungen,

h.    Schulungen, insbesondere von interessierten Politikern, Medienvertretern und ehrenamtlich engagierten Bürgern in Fragen des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens sowie Steuer- und Abgabenrechts,

i.     Informationen und Aufklärung der Bürger über die Gebühren, Abgaben und Entgelte der kommunalen Unternehmen.      

 

§ 3

1.  Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral.

 

2.  Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet. Er verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des geltenden Steuerrechts. Dem gemäß dürfen etwaige Mittel nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

 

3.  Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen. In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, können Verfahren in Steuer- oder anderen Abgabenangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Er kann den Prozessbevollmächtigten bestimmen.

 

§ 4

Der Verein ist Mitglied im „Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.“, in dem sich die in den Bundesländern unter dem Namen „Bund der Steuerzahler“ bestehenden Vereine zusammengeschlossen haben. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung des Bundes der Steuerzahler Deutschland sind für den Verein im Rahmen dieser Satzung verbindlich.

III. Mitglieder

§ 5

1.  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie jede Personenvereinigung und Gesellschaft werden.

2.  Der Aufnahmeantrag ist schriftlich, mündlich, telefonisch, elektronisch oder unter Nutzung einer sonstigen technischen Einrichtung gestellt werden. Der Aufnahmeantrag gilt durch den Verband als angenommen, sofern nicht unverzüglich eine Ablehnung erfolgt. Einer Bestätigung der Mitgliedschaft bedarf es für die Annahme nicht; die Begründung einer Mitgliedschaft ist hiervon unabhängig.

3.  Die Mitgliedschaft endet:

a.    durch den Tod,

b.    durch Austritt. Er ist unter Beachtung einer einmonatigen Kündigungsfrist zum Monatsende schriftlich vorzunehmen.

c.    durch Ausschluss seitens des Vorstandes. Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins gröblich schädigt oder trotz Mahnung seine fälligen Beiträge nicht entrichtet hat.

4.  Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

§ 6

1.  Der Beitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag kann für bestimmte Gruppen reduziert werden. Die Festlegung der Gruppen und die Festsetzung des reduzierten Beitrages werden durch die Mitgliederversammlung vorgenommen.

2.  Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils für das Mitgliedsjahr im Voraus zu entrichten. Mitgliedsjahr ist ein Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend mit dem Datum des Eintritts des jeweiligen Mitglieds.

3.  Nach Eingang des Mitgliedsbeitrages haben Mitglieder Anspruch auf die Serviceleistungen des Bundes der Steuerzahler laut Abschnitt II der Satzung.

 

IV. Organisation

§ 7

1.         Organe des Vereins sind:

a.         Mitgliederversammlung,

b.         Verwaltungsrat,

c.         Vorstand.

2.  Den Organen des Vereins werden Auslagen und Aufwendungen erstattet. Die Zahlung einer pauschalen Aufwandentschädigung und die pauschale Auslagenerstattung sind zulässig.

V. Mitgliederversammlung

§ 8

1.  Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Verwaltungsrat und Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; auf Antrag von mindestens zehn Prozent der Mitglieder muss der Vorstand sie binnen einer Frist von acht Wochen einberufen.

2.  Die Mitgliederversammlung wird durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift einberufen, mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung.

  § 9

1.  Die Mitgliederversammlung beschließt über die Änderung der Satzung, Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates, eine angemessene Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates, Wahl des Abschlussprüfers, Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes, Angelegenheiten, die ihr im Verwaltungsrat oder Vorstand unterbreitet werden, Auflösung des Vereins.

2.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu  unterschreiben ist.

§ 10

1.  Nur über Anträge, die in der Tagesordnung der Mitgliederversammlung angekündigt sind, ist eine Beschlussfassung zulässig.

2.  Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen und Gesellschaften können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben.

3.  Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

4.  Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins setzen einen schriftlichen Antrag von einem Zehntel der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitgliederzahl oder einen vom Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus. Diese Beschlüsse bedürfen einer Abstimmung in zwei in einem Abstand von frühestens drei und längstens sechs Monaten aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen.

VI. Verwaltungsrat

§ 11

1.  Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er kann sich bis zur Höchstzahl von neun Mitgliedern durch Zuwahl ergänzen, wobei jedoch die Zahl der ergänzten Mitglieder nicht die Zahl der von der Mitgliederversammlung gewählten  erreichen darf.

2.  Die Aufgaben des Verwaltungsrates umfassen:

a.    Wahl und Abberufung des Vorstandes,

b.    die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten,

c.    die Dienststellung des Vorstandes zu überprüfen und vertragsmäßig zu regeln.

3. Der Verwaltungsrat wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt.

4.  Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

VII. Vorstand

§ 12

1.  Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Verwaltungsrat auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Amtszeit läuft bis zum Tage der Neuwahl durch den Verwaltungsrat, selbst wenn dieser Termin kalendermäßig vor Vollendung der vier Jahre liegt.

 

2.  Der Vorstand besteht aus mindestens vier, höchstens acht Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter vertreten den Verein gemäß § 26 BGB.

§13

1.  Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Er kann insbesondere Arbeitsbereiche auf einzelne Vorstandsmitglieder oder einen Geschäftsführer delegieren, einen Geschäftsführungsausschuss benennen und für die Bearbeitung bestimmter Fragen und Aufgaben Fachkommissionen oder externe Experten einsetzen.

2.  Der Vorsitzende kann mit Zustimmung des Vorstandes andere Personen zur Vertretung des Vereins ermächtigen.

3.  Der Vorsitzende kann eine Zeichnungsbefugnis für den Verein erteilen. Jede Übertragung solcher Befugnisse bedarf der Schriftform.

VIII. Abschlussprüfer

§ 14

Der Abschlussprüfer wird für ein Jahr gewählt. Zum Abschlussprüfer kann nur gewählt werden, wer für derartige Prüfungsaufgaben öffentlich bestellt ist.

IX. Streitigkeiten und Schiedsgericht

§ 15

1.  Über alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet anstelle und unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht.

2.  Rechtsstreitigkeiten, die die Einziehung der Mitgliedsbeiträge betreffen, gehören nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

3.  Der Beitritt zum Verein gilt gleichzeitig als Abschluss eines Schiedsvertrages.

4.  Das Schiedsgericht besteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Bei Eintreten eines Streitfalles benennen die streitenden Parteien je einen Schiedsrichter. Darüber hinaus wählen die Parteien einen Vorsitzenden, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Organe des Vereins und Mitglieder der Organe des Vereins sind vom Schiedsrichteramt sowie vom Amt des Vorsitzenden ausgeschlossen. Sollte eine Einigung über die Benennung des Vorsitzenden nicht Zustandekommen, so ist die örtliche Industrie- und Handelskammer am Sitz des Vereins um Benennung eines solchen zu bitten. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen gemeinsamen Schiedsrichter einigen.

X. Gerichtsstand

§ 16

Gerichtsstand ist Schwerin. Bekanntmachungen und Mitteilungen an die Mitglieder ergehen durch die Mitgliederzeitschrift.

XI. Auflösung und Aufhebung

§17

1.  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an das Karl-Bräuer-Institut e.V., welches es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke nach den geltenden steuerrechtlichen Vorschriften zu verwenden hat.

2.  Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

3.  Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.