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Satzung

Bund der Steuerzahler Berlin e.V.

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Satzung des Bundes der Steuerzahler Berlin e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen "Bund der Steuerzahler Berlin e.V.". Sitz des Vereins ist Berlin.

§ 2 Vereinszweck und Ziele

(1) Der Verein erfüllt im Rahmen der vom Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland gewährleisteten staatsbürgerlichen Rechte eine Aufgabe zum Nutzen der Allgemeinheit. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens in Deutschland, die Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, die Förderung der Volksbildung und des Verbrau-cherschutzes.

(3) Er unterrichtet die Öffentlichkeit über die finanzpolitischen Zusammenhänge im Sinne staatspolitischer Aufklärung und macht Vorschläge für die Gestaltung des öffentlichen Finanzwesens, um so das Vertrauen in das Gemeinwesen zu stärken.

(4) Die Allgemeinheit soll über die finanzwirtschaftlichen Grenzen der Leistungsfähigkeit des demokratischen Rechtsstaates einerseits und der Belastung der Bürger andererseits hinreichend unterrichtet werden, um damit insbesondere auch bei der Jugend Verständnis für die Grundsätze der Besteuerung und die Erfordernisse gesunder Finanzwirtschaft einerseits und die Grenze der Belastbarkeit der Bürger andererseits zu wecken, um damit die Akzeptanz des Staates zu stärken. Dabei verfolgt er zur Wahrnehmung der Belange aller Steuer und
Abgabenzahler wie der des allgemeinen Wohls folgende Ziele:

1. Bei der Bewirtschaftung öffentlicher Mittel müssen die Grundsätze von Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit beachtet werden.

2. Die Steuer- und Abgabenlast muss auf das Notwendigste begrenzt und gerecht verteilt werden.

3. Die Rechtsstaatlichkeit im Abgabenrecht muss gewährleistet sein.

4. Das Steuerrecht muss einfach, übersichtlich und für die Steuerzahler ver-ständlich sein.

5. Gesetzgeber und Verwaltung müssen auf die Leistungsfähigkeit der Steuerzahler gebührend Rücksicht nehmen. Der Leistungswille darf nicht beeinträchtigt werden.

6. Die öffentliche Finanzwirtschaft muss sich in die Gesamtwirtschaft einfügen und am Ordnungssystem einer sozial verpflichteten Marktwirtschaft ausrichten.

7. Eine Staatsverschuldung muss grundsätzlich vermieden werden.

8. Die notwendige Daseinsvorsorge für die Bürger muss zu angemessenen Kosten gestaltet sein.

(5) Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch:

1. Erstellung und Veröffentlichung von Gutachten, Stellungnahmen, Eingaben, Presseinformationen,

2. Verhandlungen und Gespräche mit Volksvertretern und Politikern, mit Journalisten und Vertretern von Behörden und Verbänden,

3. Mitwirkung bei öffentlichen Anhörungen,

4. Mitarbeit in öffentlichen Kommissionen,

5. Verbreitung von Informationen,

6. Teilnahme an Rundfunk- und Fernsehsendungen,

7. Durchführung von Informationsveranstaltungen,

8. Schulungen, insbesondere von interessierten Politkern, Medienvertretern und ehrenamtlich engagierten Bürgern in Fragen des öffentlichen Haushalts- und Finanzwesens sowie des Steuer- und Abgabenrechts,

9. Information und Aufklärung der Bürger über die Gebühren, Abgaben und Entgelte der kommunalen Unternehmen.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist unabhängig und parteipolitisch neutral. Sein Zweck ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

(2) Dem gemäß dürfen Mittel des Vereins nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Ansprüche auf sein Vermögen.

§ 4 Musterverfahren

In Fragen grundsätzlicher Bedeutung, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, können Verfahren in Steuer- oder anderen Abgabenangelegenheiten ganz oder teilweise auf Kosten des Vereins geführt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand. Er kann den Prozessbevollmächtigten bestimmen.

§ 5 Bundesverband

Der Verein gehört dem "Bund der Steuerzahler Deutschland e.V." als Mitglied an, in dem sich die in den Bundesländern unter dem Namen "Bund der Steuerzahler" bestehenden Vereine zusammengeschlossen haben.

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sowie sonstige Personenvereinigungen und Handelsgesellschaften werden, die ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Niederlassung im Gebiet des Landes Berlin haben. In Ausnahmefällen ist eine Mitgliedschaft im Landesverband Berlin jedoch auch zulässig, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht erfüllt sind. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 7 Beitragspflicht

Von den Mitgliedern wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, der jeweils für ein Jahr im Voraus entrichtet wird. Die Mitglieder erhalten die Mitgliederzeitschrift des Vereins kostenlos.

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt kann nach Beendigung des ersten Mitgliedsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende eines jeden folgenden Mitgliedsjahres erklärt werden. Das Mitgliedsjahr beginnt mit dem auf dem Begrüßungsschreiben aufgeführten Eintrittsdatum.

(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand mit eingeschriebenem Brief zu erklären.

(4) Ein Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen zulässig.

§ 9 Organe

Organe des Vereins sind:

1. Mitgliederversammlung
2. Verwaltungsrat
3. Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Verwaltungsrat oder Vorstand können eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; auf Antrag von mindestens zehn Prozent des Mitgliederbestandes an dem dem Antrag vorausgegangenen 31. Dezember muss der Vorstand diese binnen einer Frist von acht Wochen einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird entweder durch Bekanntmachung in der Mitgliederzeitschrift oder durch unmittelbare Benachrichtigung der Mitglieder einberufen. Hierüber entscheidet der Vorstand.

(3) Der Vorstand legt die Tagesordnung der Mitgliederversammlung in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates fest.

(4) Jedes Mitglied kann Vorschläge und Anträge an die Mitgliederversammlung richten. Sie müssen dem Vorstand spätestens acht Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitgeteilt werden. Kurzfristige Anträge dürfen nur beraten werden, wenn in der Versammlung kein Widerspruch erhoben wird.

(5) Leiter der Mitgliederversammlung ist der Vorsitzende des Verwaltungsrates, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter oder, wenn auch dieser verhindert ist, ein vom Vorsitzenden des Verwaltungsrates bestelltes Mitglied des Verwaltungsrates.

(6) Der Vorsitzende des Verwaltungsrates bestimmt den Protokollführer.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über die

1. Änderung der Satzung,
2. Mitgliedsbeiträge,
3. Wahl und Berufung der Mitglieder des Verwaltungsrates,
4. angemessene Entschädigung für die Mitglieder des Verwaltungsrates,
5. Wahl des Abschlussprüfers,
6. Jahresabschlüsse sowie die Entlastung des Verwaltungsrates und des Vorstandes,
7. Angelegenheiten, die ihr vom Verwaltungsrat oder Vorstand unterbreitet werden,
8. Auflösung des Vereins.

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung kann nur über Angelegenheiten beschließen, die auf der Tagesordnung stehen, außer in dem Falle, wenn kein Widerspruch dagegen erhoben wird. Dabei reicht eine Gegenstimme aus.

(2) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden. Juristische Personen, sonstige Personenvereinigungen und Handelsgesellschaften üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch ein bevollmächtigtes Mitglied des Vorstands bzw. der Geschäftsführung aus. Auf Verlangen ist dem Versammlungsleiter die Vollmacht nachzuweisen. Ist der gesetzliche Vertreter oder Bevollmächtigte zugleich persönlich Mitglied, hat er zwei Stimmen.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, die sich nicht der Stimme enthalten. Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins erfordern eine Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

(4) Die Stimmabgabe erfolgt offen, sofern nicht im Einzelfall die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten (vgl. § 12 Abs. 3) geheime Abstimmung beschließt. Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden in geheimer Abstimmung gewählt.

(5) Beschlüsse über eine Änderung des Vereinszwecks oder die Auflösung des Vereins setzen einen schriftlichen Antrag von einem Zehntel der zu Beginn des Geschäftsjahres festgestellten Mitgliederzahl oder einen von Verwaltungsrat und Vorstand gemeinsam gestellten Antrag voraus. Diese Beschlüsse bedürfen der Abstimmung in zwei in einem Abstand von frühestens drei und längstens sechs Monaten aufeinander folgenden Mitgliederversammlungen.

(6) Über den Verlauf, insbesondere die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift erstellt, die von ihm und dem Versammlungsleiter unterzeichnet wird.

§ 13 Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens acht Mitgliedern. Er kann sich bis zur Höchstzahl von 11 Mitgliedern durch Zuwahl ergänzen. Bis zu acht Mitglieder können von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Die Beschlussfähigkeit des Verwaltungsrates ist gegeben, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Der Beschlussfähigkeit steht nicht entgegen, dass dem Verwaltungsrat weniger als acht Mitglieder angehören.

(2) Die Wahlen zum Verwaltungsrat finden alle fünf Jahre statt. Kandidatenvorschläge sind mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich bekannt zu geben. Später eingereichte Vorschläge werden nicht mehr berücksichtigt.

(3) Die Amtszeit der vom Verwaltungsrat hinzugewählten Mitglieder endet mit dem Zeitpunkt der Neuwahl des Verwaltungsrates.

(4) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Vertreter. Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat zu seinen Sitzungen ein. Der Verwaltungsrat beschließt mit einfacher Mehrheit der Anwesenden (vgl. § 12 Abs. 3).

§ 14 Aufgaben des Verwaltungsrates

Der Verwaltungsrat hat folgende Aufgaben:

1. die Mitglieder des Vorstandes zu wählen und abzuberufen,
2. die Dienststellung und die Vollmachten des Vorstandes einschließlich einer Tätigkeitsvergütung vertragsmäßig zu regeln,
3. den Vorsitzenden des Vorstandes und seinen Stellvertreter zu wählen,
4. die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen und den Vorstand zu beraten,
5. gemeinsam mit dem Vorstand den Haushaltsplan als Richtlinie für die Finanzwirtschaft des Vereins aufzustellen,
6. den Jahresabschluss und den Jahresbericht zu prüfen,
7. der Mitgliederversammlung Vorschläge für die Abstimmung über die Entlastung des Vorstandes zu machen.

§ 15 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens drei Mitgliedern.

(2) Jedes Mitglied wird auf die Dauer von bis zu fünf Jahren gewählt, soweit nicht vertraglich eine kürzere Dauer vereinbart ist. Wiederwahl ist zulässig. Ein Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Wahlzeit noch für drei Monate im Amt, jedoch nicht länger als bis zur Neuwahl eines an seine Stelle tretenden Vorstandsmitgliedes.

(3) Ein Vorstandmitglied kann nur aus wichtigem Grund (z.B. grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung) abberufen werden.

§ 16 Vertretung des Vereins

Alle Vorstandmitglieder sind Vorstand im Sinne § 26 BGB mit der Maßgabe, dass jeder von ihnen berechtigt ist, den Verein grundsätzlich allein zu vertreten. Beim Kauf- und Verkauf von vereinseigenen Grundstücken bedarf es der Zustimmung vom Verwaltungsrat. 

§ 17 Abschlussprüfer

Der Abschlussprüfer wird für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Für den Fall einer unabwendbaren Verhinderung bestimmt der Verwaltungsrat einen Ersatzprüfer, der von der darauffolgenden Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

§ 18 Schiedsgericht

(1) Über alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und den Mitgliedern, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben, entscheidet unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Schiedsgericht. Rechtsstreitigkeiten, die die Einziehung der Mitgliedsbeiträge betreffen, gehören nicht zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der Beitritt zum Verein gilt gleichzeitig als Abschluss eines Schiedsvertrages.

(2) Bei Eintreten des Streitfalles wählen die streitenden Parteinen je einen Schiedsrichter und gemeinsam einen Obmann, der die Befähigung zum Richteramt haben muss. Sollte eine Einigung über die Benennung des Obmannes nicht zustande kommen, so wird der Präsident der Industrie- und Handelskammer Berlin um die Benennung eines solchen gebeten.

(3) Die Kostentragung regelt sich nach den Vorschriften der ZPO.

§ 19 Organisatorisches

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Bekanntmachungen und Mitteilungen ergehen durch die Mitgliederzeitschrift oder durch persönliches Anschreiben.

(3) Gerichtsstand ist Berlin.

§ 20 Auflösung

(1) Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das „DSI - Deutsches Steuerzahlerinstitut des Bundes der Steuerzahler e.V.“, das es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Bei einem Zusammenschluss des Vereins mit einem oder mehreren Vereinen, die dem „Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.“ angehören, fällt das Vermögen an den aufnehmenden oder dadurch neu gegründeten Verein. Voraussetzung ist, dass auch dieser Verein gemeinnützig tätig ist

(2) Es ist unzulässig, das Vereinsvermögen oder Teile davon den Mitgliedern, Gruppen von ihnen oder einzelnen Mitgliedern zu übertragen.

(3) Vom Liquidationsbeschluss ab ist der Verein seinen Mitgliedern gegenüber von der Leistung frei.

§ 21 Inkrafttreten

(1) Verein wurde am 27. Oktober 1949 ins Vereinsregister des Amtsgerichts Charlottenburg eingetragen. Die Vereinsregisternummer lautet VR 385 Nz.

(2) Diese Satzung berücksichtigt die in der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 30. Mai 2002 beschlossenen Änderungen.


Satzung zuletzt geändert gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung am 16.09.2015. Für die Richtigkeit und Vollständigkeit gemäß 71 Abs. 1 Satz 4 BGB:

Alexander Kraus
Vorstand