Finanzamt droht für 12 Euro mit Kontenpfändung
Keine Rolle rückwärts
Neues Gesellschaftsregister für Personengesellschaften und GbR
Am 1. Januar. 2024 tritt das neue Personengesellschaftsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Kraft. Es bringt eine umfassende Änderung der Regeln für alle Personengesellschaften und Personenhandelsgesellschaften einschließlich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Die gesetzlichen Änderungen haben auch Einfluss auf die steuerlichen Verhältnisse und können nanziellen Schaden verursachen. Es kann z.B. zu einer unbemerkten Betriebsaufspaltung und damit zu hohen Steuerschäden kommen.
Durch das MoPeG wird ein neues Gesellschaftsregister für die GbR und ihre Gesellschafter eingeführt. Das neue Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten selbstständig neben dem Handels, Partnerschafts- und Transparenzregister bestehen und soll die GbR und ihre Gesellschafter erfassen. Es besteht zwar keine allgemeine Eintragungspflicht für die GbR, sie steht weiterhin als einfache, formlos zu gründende Gesellschaftsform zur Verfügung. In bestimmten Fällen wird jedoch die Eintragung in das Gesellschaftsregister zu einem faktischen Zwang, da die GbR ohne Registrierung ihre Handlungsfähigkeit verlieren würde. Die rechtlichen Änderungen gelten ohne Übergangsregelung (!) auch für bereits bestehende GbR, so dass Ergänzungen oder Änderungen bei bestehenden Gesellschaftsverträgen nötig werden können.
Zwingenden und nicht zwingende Eintragungen
Bei nicht zwingenden Eintragungen haben die Gesellschafter die Wahl, ob sie die GbR freiwillig in das neue Gesellschaftsregister eintragen und den dafür erforderlichen Formalismus in Kauf nehmen: Sämtliche Anmeldungen sind notariell vorzunehmen, die Anmeldung zur Eintragung in das Gesellschaftsregister und jede weitere Änderung (z.B. im Gesellschafterbestand, bei der Vertreterbefugnis oder dem Sitz der GbR) verursacht daher Kosten. Eine Rückkehr der eGbR zu einer nicht registrierten GbR durch Löschung im Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Eine Löschung der eGbR kann nur durch die Liquidierung der eGbR erfolgen. Die eGbR kann aber auch ihren Status wechseln und eine andere Rechtsform annehmen, die z.B. im Handelsregister eingetragen wird.
Die Registrierung hat Vorteile: Die Teilnahme der eGbR am Geschäftsverkehr wird erleichtert und die Eintragung dient der Rechtssicherheit. Das Gesellschaftsregister ist als öentliches Register für jeden kostenlos einsehbar und der Inhalt des Gesellschaftsregisters genießt den öentlichen Schutz des guten Glaubens auf die Richtigkeit des Inhalts. Aufgrund der Registerpublizität entsteht Transparenz über die Existenz und Identität der GbR. Dadurch wird der Nachweis der Vertretungsbefugnis der Gesellschafter im Geschäftsverkehr vereinfacht. Denn ohne die Registerpublizität kann die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter nur durch Vorlage des Gesellschaftsvertrags oder Vollmachten oenbart werden. Wichtig: Die Eintragung einer GbR im Gesellschaftsregister verändert ihren Status als Kleingewerbe, sie wird dadurch nicht zu einem kaufmännischen Handelsgewerbe.
Wann ist eine GbR zwingend einzutragen?
Das MoPeG unterscheidet ausdrücklich zwischen einer rechtsfähigen und einer nichtrechtsfähigen GbR. Die nichtrechtsfähige GbR („Innengesellschaft“ oder „Innen-GbR“) wird nicht unternehmerisch tätig. Sie nimmt nicht am Rechts- und Geschäftsverkehr teil und hat für die Gesellschafter den ausschließlichen Zweck, die
Rechtsverhältnisse untereinander zu gestalten. Im Gegensatz zu den Außen-GbRs besitzen Innen-GbRs keine Rechtsfähigkeit und kein Gesellschaftsvermögen.
Die rechtsfähige GbR („Außengesellschaft“ oder „Außen-GbR“) nimmt dagegen am Rechts- und Geschäftsverkehr teil. Die Rechtsfähigkeit wird vermutet, wenn der Gegenstand der GbR der Betrieb eines Unternehmens unter einem gemeinschaftlichen Namen ist. Dabei entsteht die rechtsfähige GbR im Verhältnis zu Dritten nach
der neuen Rechtslage erst, wenn sie mit Zustimmung aller Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnimmt, spätestens jedoch mit der Eintragung in das neue Gesellschaftsregister. Beispiele für Außen-GbRs sind Berufsausübungsgesellschaften, Kleingewerbegetriebe und sonst unternehmerisch tätige Gesellschaften, beispielsweise Immobiliengesellschaften.
Da die gesetzliche Neuregelung ohne Übergangsfrist auch für bestehende GbRs und Personengesellschaften gilt, ist auf die steuerlichen Auswirkungen im Zusammenhang mit einer steuerlichen Betriebsaufspaltung hinzuweisen: Nach bisheriger Rechtslage konnte eine steuerliche Betriebsaufspaltung zwischen zwei Unternehmen dadurch vermieden werden, dass Beschlüsse in Personengesellschaften grundsätzlich nur einstimmig gefasst werden konnten, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag regelte ausnahmsweise etwas anderes. Dieser Grundsatz der einstimmigen Beschlussfassung dient derzeit in vielen vermögensverwaltenden FamilienPersonengesellschaften dazu, eine steuerliche Betriebsaufspaltung zu vermeiden. Das MoPeG ändert die bisherige Rechtslage hinsichtlich der Stimmrechte. Ab 1.Januar 2024 wird für die Stimmrechte auf die Kapitalanteile der jeweiligen Gesellschafter abgestellt. Damit kann dann beispielsweise in einer GbR bestehend aus einem Mehrheits- und einem Minderheitsgesellschafter der Mehrheitsgesellschafter ohne die Zustimmung des Minderheitsgesellschafters durchregieren. Es ist daher dringend erforderlich, sämtliche betroffenen Unternehmen darauf hinzuweisen, dass sie ihre Gesellschaftsverträge im Hinblick auf die Art der Beschlussfassung und
steuerliche Betriebsaufspaltung überprüfen und vor Inkrafttreten der Neuregelung durch das MoPeG anpassen.
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