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Hinzuverdienst für Rentner wird teilweise abgeschafft – bleibt aber steuerpflichtig

Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen e. V. / News für Rentner / Newsticker Nordrhein-Westfalen 14.12.2022

Diese sogenannte Hinzuverdienstgrenze für Frührentner wurde im Laufe der letzten Jahre deutlich erhöht u.  a. wegen der Corona-Krise und des damit verbundenen Fachkräftemangels in bestimmten Branchen.

Rentner konnten so Arbeitslohn beziehen, ohne Rentenkürzungen zu befürchten. Ab dem Jahr 2023 wird die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten nun komplett aufgehoben. Der Arbeitslohn ist aber steuerpfl ichtig. Der Arbeitgeber muss die Lohnsteuer berechnen, wenn der Arbeitslohn über dem Grundfreibetrag liegt. Rentner, die weiter arbeiten, können in jedem Fall aber Werbungskosten steuerlich geltend machen. Dazu zählen Fahrtkosten und die damit geltende Entfernungspauschale oder Anschaffungskosten für Berufskleidung oder Arbeitsmittel. Die Einkünfte sind zusammen mit der Rente und den Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung zu erklären. Der Arbeitgeber behält bereits Lohnsteuer ein, die angerechnet wird. In die Einkommensteuerfestsetzung fl ießen der steuerpfl ichtige Anteil der Rente und Arbeitslohn ein. Die Rentenversicherung hingegen kürzt bei Altersrenten nicht mehr. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten soll die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen werden. Der Bundestag muss dem Gesetz allerdings noch zustimmen. Auch für Empfänger einer Erwerbsminderungsrente gibt es deutliche Verbesserungen. Bei einer vollen Erwerbsminderungsrente wird ein jährlicher Hinzuverdienst von 17.823,75 € anrechnungs-frei sein, bei teilweiser Rente steigt der Betrag noch. Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig jährlich neu festgelegt und an die Entwicklung der anderen Sozialversicherungsgrenzen angepasst.

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