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Steuertipp: Wer sich nicht kümmert, trägt die Konsequenzen

22.05.2023

Für Steuerberater gilt seit dem 1. Januar 2023, dass sie zur "aktiven Nutzung" des besonderen elektronischen Steuerberaterpostfachs (beSt) verpflichtet sind. Beantragt ein Steuerberater „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ (= Fristverlängerung) für eine Schrifteinreichung, weil sein digitales Postfach nicht rechtzeitig freigeschaltet war, so muss er darlegen, weshalb er von der Möglichkeit der Priorisierung seiner Registrierung („fast lane“) keinen Gebrauch gemacht hat. In dem konkreten Fall ging im Januar 2023 beim Bundesfinanzhof die Beschwerdebegründung eines Steuerberaters per Telefax ein, später durch einen unterbevollmächtigten Rechtsanwalt auch in elektronischer Form - zu spät. Die schlichte Begründung, die Einrichtung seines „beSt“ durch die Steuerberaterkammer sei nicht noch nicht vollzogen, reichte nicht. (BFH, XI B 101/22) – vom 28.04.2023

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