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Steuertipp: Verschuldet die Erbin Verzögerungen nicht, so erhält sie die Erbschaftsteuer-Ermäßigung

07.10.2022

Erbt eine Frau ein denkmalgeschütztes Haus von ihrem Vater, und beantragt sie die (85%ige) Befreiung von der Erbschaftsteuer, weil sie die Immobilie (es ging um ein so genanntes Friesenhaus) für die Öffentlichkeit „nutzbar“ machen wollte (hier kontaktierte sie das Tourismusbüro und den Heimatverein), so kann sie die Befreiung auch dann durchsetzen, wenn die Umsetzung letztlich mehrere Jahre dauert. Gibt es zunächst Streit mit der Mutter/Ehegattin des Verstorbenen, der nach zwei Jahren per Erbvergleichsvertrag endet und verzögerten sich auch die Verhandlungen mit dem Heimatverein, so darf das Finanzamt dennoch nicht die Steuererleichterung mit der Begründung verweigern, es fehle die „Zeitnähe der begünstigten Nutzung zum Erbfall“. Es sei vom Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvergleichsvertrages auszugehen. Als der geschlossen war, leitete die Erbin direkt Maßnahmen ein, um das Vorhaben für die „Volksbildung“ durchzusetzen. Damit sei die zeitliche Nähe gegeben. (FG Münster, 3 K 2935/20)

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