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Steuertipp: Verluste aus Aktien dürfen auch mit anderen Gewinnen verrechnet werden
Verluste aus der Veräußerung von Aktien dürfen grundsätzlich nicht mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie etwa Dividenden oder Zinserträgen, verrechnet werden. Das ist nur mit Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien möglich. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig. In dem konkreten Fall hatte ein Anleger neben freiberuflichen Einkünften und positiven Einkünften aus Kapitalvermögen auch Verluste aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Das Finanzamt erlaubte eine Verrechnung nur mir den künftigen Gewinnen aus der Veräußerung von Aktien. Mit anderen positiven Einkünften durfte nicht verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof hält das für nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. (Das Bundesverfassungsgericht muss endgültig entscheiden.) (BFH, VIII R 11/18) - vom 17.11.2020