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Steuertipp: Umsatzsteuer: Freiwillige Mitgliedsbeiträge zur Coronazeit zählen nicht, aber...

20.07.2023

Hat der Betreiber eines Fitness-Studios freiwillige Zahlungen von Mitgliedern in der Zeit erhalten, in der das Studio wegen der Coronapandemie geschlossen werden musste, so sind diese Zahlungen nicht als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Weder die Fortzahlung der Mitgliedsbeiträge noch die angebotenen Ersatzleistungen können einen "Leistungsaustausch" begründen. Aber Zahlungen, die zu einem Zeitpunkt geleistet wurden, als die Schließung noch nicht absehbar waren, müssen als Anzahlung umsatzsteuerlich berücksichtigt werden. (FG Hamburg, 6 K 239/21) - vom 16.02.2023

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