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Steuertipp: Stille Beteiligung des Arbeitnehmers am Unternehmen des Arbeitgebers

12.07.2023

Ob Gewinnanteile aus der Beteiligung als typisch stiller Gesellschafter einer GmbH als Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) oder als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gemäß § 19 EStG einzustufen sind, ist im Wege einer Gesamtschau unter Einbeziehung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Der Umstand, dass der Arbeitnehmer keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Einräumung der stillen Beteiligung hat, spricht für ein unabhängig vom Arbeitsverhältnis bestehendes Sonderrechtsverhältnis. Hier hatte eine GmbH „ausgesuchten, besonders wichtigen Mitarbeitern“ die Möglichkeit eröffnet, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer der Anstellung bei der GmbH zu beteiligen. Das Finanzamt behandelte die Gewinnanteile der so Beteiligten als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Dagegen entschied das Gericht, die Gewinnanteile aus der stillen Beteiligung seien weder Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit gem. § 19 EStG noch gewerbliche Einkünfte, sondern Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG. FG Baden-Württemberg, Urteil 12 K 1692/20 vom 06.10.2022 (nrkr - BFH-Az.: VIII B 134/22)

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