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Steuertipp: Nicht glaubhaft, dass der Postbote nicht klingelt

22.03.2023

Hat ein Postbote dokumentiert, dass er erfolglos versucht hatte, an einem Freitag einer Steuerberatungsgesellschaft eine Postzustellungsurkunde persönlich zu übergeben, und war auch eine so genannte Ersatzübergabe an eine bei der Gesellschaft beschäftigten Person nicht möglich, so dass er die Urkunde in den Briefkasten geworfen hat, so kann der Steuerberater nicht glaubhaft machen, dass ihn das Dokument erst am darauffolgenden Montag erreicht habe. Kommt das Gericht auch durch Vernehmung von sieben Mitarbeitern der Steuerberatungsgesellschaft als Zeugen nicht zu der Überzeugung, dass die Postzustellungsurkunde „unrichtig errichtet worden war“, so gilt der Freitag als Tag der Zustellung - und somit als Beginn der Laufzeit einer Einspruchsfrisst. Das gelte auch dann, wenn der Postbote keine Uhrzeit für den Zustellversuch notiert hat. Die Behauptung der Zeugen, ein am Freitag (in der Zeit von 7:00 bis 19:00 Uhr) vom Postzusteller unternommener Zustellversuch wäre „ausnahmslos erfolgreich gewesen“, reiche nicht. (Das Gericht glaubte, dass dem Boten die Tür nicht geöffnet worden war.) (FG Münster, 15 K 1593/21) - vom 22.11.2022

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