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Steuertipp: Kfz-Steuer - Manchmal kann die "Außerbetriebsetzung" vorgezogen werden
Grundsätzlich muss so lange für ein Kraftfahrzeug Kfz-Steuer bezahlt werden, bis die "Außerbetriebsetzung" in die Zulassungsbescheinigung eingetragen ist - und die Kennzeichen entstempelt sind. Ein früherer Zeitpunkt für einen Kfz-Steuer-Zahlungsstopp ist möglich, wenn der Halter glaubhaft macht, das Fahrzeug sei seit eben jenem Zeitpunkt nicht benutzt und die Abmeldung sei nicht schuldhaft von ihm verzögert worden. Das gelte auch für den Fall, dass das Fahrzeug von einer ausländischen (hier italienischen) Behörde beschlagnahmt und verschrottet worden ist. Hier wurde ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Beschlagnahmung und Abmeldung akzeptiert. Die Zahlungspflicht für die Kfz-Steuer endete mit der Beschlagnahmung. (FG Münster, 10 K 824/22) - vom 14.04.2023