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Steuertipp: Ist ein privates Fahrzeug vorhanden, wird das Taxi wohl nicht bewegt
Das Finanzgericht Hamburg hat entschieden, dass grundsätzlich auch für Taxen bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils für eine mögliche Privatnutzung gilt, für jeden Monat 1 Prozent des Listenpreises ansetzte zu müssen. Bei Taxen handele es sich typischerweise um Fahrzeuge, die für den Transport von Personen nebst einer gewissen Menge Gepäck und damit für private Zwecke verschiedenster Art geeignet sind. Steht dem Taxiunternehmer aber ein »in Status und Gebrauchswert vergleichbares privates Fahrzeug ständig zur Verfügung«, so widerlegt dieser erste Anschein eine Privatnutzung des betrieblichen Pkws. (FG Hamburg, 2 K 10/19) - vom 11.12.2019