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Steuertipp: Grunderwerbsteuer - Auch was später vereinbart wird, wird besteuert
Werden zwischen dem Bauträger und dem Erwerber einer Immobilie nach der Beurkundung des Kaufvertrages Mehrleistungen vereinbart, so unterliegen die Kosten dafür auch der Grunderwerbsteuer. Der Bauherr kann nicht argumentieren, Grunderwerbsteuer falle nur dann an, wenn es sich um Errichtungskosten handele, die laut Grundstückskaufvertrag dem Grunde nach geschuldet seien, was lediglich bei Qualitätserhöhungen der Fall sein könne, nicht jedoch bei Mehrleistungen, die nach Beurkundung des Kaufvertrags beauftragt worden seien. Das Finanzamt hat jedoch zu Recht argumentiert, dass auch Leistungen zu besteuern seien, die "nach dem maßgeblichen Gegenstand des Erwerbsvorgangs für einen noch von der Veräußererseite herzustellenden künftigen Zustand des Grundstücks aufzubringen seien". (Der Bundesfinanzhof wird endgültig entscheiden.) (Niedersächsisches FG, 7 K 208/19) - vom 05.05.2021