Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Tipp des Tages - Archiv    Steuertipp: Freiwilligkeit befreit nicht...

Steuertipp: Freiwilligkeit befreit nicht von der Steuerpflicht

07.06.2023

Hat der Betreiber eines Fitness-Studios in der Zeit, in der das Studio wegen der Coronapandemie geschlossen war, freiwillige Zahlungen erhalten, so sind diese als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt anzusehen. Das gelte auch dann, wenn der Fitnessstudio-Betreiber wegen der behördlichen Anordnung („Lockdown“) von der "vertraglich geschuldeten Primärleistung befreit war". Die freiwilligen Beiträge gelten nicht als "Zuschuss", der nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen wäre. (FG Schleswig-Holstein, 4 K 41/22) - vom 16.11.2022

Mit Freunden teilen