Steuertipp: Eine «entnommene Wohnung» ist keine Anschaffung
Rechtstipp: Wohngebäudeversicherung - Von einem Selbstbehalt profitieren alle - somit zahlen auch alle
Steuertipp: Entgelt für Werbung fast ohne Effekt ist Arbeitslohn
Zahlt ein Arbeitgeber Arbeitnehmern ein jährliches Entgelt (hier in Höhe von 255 € jährlich) dafür, dass sie Werbung für ihren Betrieb auf dem Kennzeichenhalter ihres privaten PKW machen, so muss dafür Lohnsteuer gezahlt werden, wenn dafür zwar ein separater „Werbemietvertrag“ abgeschlossen wurde, dem aber kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt. Das „Werbeentgelt“ könne nicht als „sonstige Einkünfte“ lohnsteuerfrei kassiert werden, weil die „Werbeverträge" unter anderem an die Laufzeit der Arbeitsverträge geknüpft waren. Es sei ersichtlich, dass die 255 Euro deswegen gewählt wurden, um unterhalb der für solche Verträge geltenden Grenze von 256 Euro zu bleiben. Der Werbeeffekt spielte hier nur einer Nebenrolle. (BFH, VI R 20/20) - vom 21.06.2022