Rechtstipp: Schmerzensgeld - Ein «Bierbank-Fehlstand» muss schon bewiesen werden
Rechtstipp: Arbeitsrecht - Nur geschützte Arbeitnehmer können wiedereingestellt werden
Steuertipp: Ein Taxi ist steuerrechtlich kein «öffentliches Verkehrsmittel»
Grundsätzlich können Arbeitnehmer ihre Aufwendungen für ihre Wege zwischen ihrer Wohnung und erster Arbeitsstätte unabhängig von der Entfernungspauschale (30 Cent für die einfache Strecke) vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen, wenn sie ein "öffentliches Verkehrsmittel" dafür nutzen (bis zu einer bestimmten €-Obergrenze). Fährt ein Arbeitnehmer die Strecke mit einem Taxi, so kann er die Kosten dafür aber nicht komplett, sondern nur maximal in Höhe der Entfernungspauschale abziehen. Der Gesetzgeber hatte bei der Einführung der Ausnahmeregelung bei der Nutzung von "öffentlichen Verkehrsmitteln" ausschließlich Bus und Bahn im Blick. (BFH, VI R 26/20) - vom 09.06.2022