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Steuertipp: Ein Pkw-Stellplatz gehört nicht zwingend zur Zweitwohnung

09.03.2023

Unterhält ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen einen weiteren Hausstand neben seiner Hauptwohnung, so kann er die dadurch bedingten Mehrkosten als Betriebsausgaben vom steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Dabei gilt für die Kosten der Unterkunft eine Grenze in Höhe von 1.000 Euro monatlich. Darunter fallen beispielweise Kosten für laufende Reinigung und Pflege sowie die Zweitwohnungssteuer oder die Rundfunkgebühr. Nicht in diese 1.000 Euro-Grenze einzubeziehen sind Mieten für einen Kfz-Stellplatz oder für eine Garage am Ort des zweiten Hausstandes. Weder der Stellplatz noch die Garage gehören steuerlich zur Unterkunft. Etwas anderes könne gelten, wenn Wohnung und Stellplatz eine untrennbare Einheit bilden oder wenn die beiden Objekte nur zusammen angemietet werden könnten. (FG Mecklenburg-Vorpommern, 3 K 48/22) - vom 21.09.2022

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