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Steuertipp: Die Bankenabgabe ist gerechtfertigt
Eine Bank kann sich nicht gegen das Betriebsausgabenabzugsverbot wehren, das im Einkommensteuergesetz mit Blick auf die „Bankenabgabe“ steht. Vor dem Finanzgericht Hamburg scheiterte eine Bank, die der Auffassung war, dass das Abzugsverbot sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig sei. Als Reaktion auf die Bankenkrise 2010 schuf der Gesetzgeber einen Restrukturierungsfonds. Dafür wurden von Geldinstituten Jahresbeiträge („Bankenabgabe“) erhoben, die nicht als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden dürfen. Das hielt das klagende Geldinstitut für verfassungswidrig - vergeblich. Weder formell noch materiell sei die Abgabe verfassungswidrig. Der Eingriff in das Leistungsfähigkeitsprinzip (hier in das objektive Nettoprinzip) sei gerechtfertigt, weil der Bankenabgabe ein Lenkungszweck zukomme und dem Gesetzgeber insofern ein großer Gestaltungsspielraum zustehe. (FG Hamburg, 6 K 47/21) - vom 30.09.2022