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Grundsätzlich gilt, dass eine Handwerkerleistung nur dann steuerlich berücksichtigt werden kann, wenn die Rechnung dafür "unbar" beglichen wird. Erbringt eine GmbH eine solche Leistung, und wird die Rechnung durch Buchung auf dem Gesellschafter-Verrechnungskonto beglichen, so ist die Voraussetzung "Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung" für die Geltendmachung der Aufwendungen in der Steuererklärung nicht erfüllt. Die Bezahlung muss durch Überweisung oder Abbuchung bei der Bank geleistet werden. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafter-Verrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt nicht. (BFH, VI R 23/20) - vom 09.06.2022