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Steuertipp: Auch in Pandemie-Zeiten waren bestimmte Sendungen persönlich zu übergeben
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten unwirksam ist, wenn der Post-Zusteller zuvor nicht versucht, die Sendung (hier mit einem wichtigen Schriftstück) persönlich zu übergeben. Das gelte auch für Zeiten, in denen es wegen der Covid-19-Pandemie zu Einschränkungen kam. Hier hatte der Zusteller konkret die Sendung mit einem Gerichtsurteil an einem Samstag in den Briefkasten einer Steuerberatungskanzlei eingelegt, die für einen Mandanten handelte. Wäre dieser Samstag das Zustellungsdatum gewesen, so wäre die später eingelegte Revision gegen das Urteil zu spät erhoben worden. Weil die Zustellung aber letztlich als „unwirksam“ zu bewerten war, sei die Revision wirksam eingelegt. Denn es stellte sich heraus, dass der Zusteller während der Covid-19-Pandemie niemals versucht habe, in den Kanzleiräumen zu klingeln und das Schriftstück dort zu übergeben. Der Amtsleiter des Zustellers hatte angewiesen, während der Pandemie auf ein Klingeln beim Empfänger und den Versuch einer persönlichen Übergabe zu verzichten. (BFH, X R 14/21) - vom 19.10.2022