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Steuertipp: Auch Fahnder dürfen nicht direkt mit der Tür ins Haus fallen

25.10.2022

Prüft ein Steuerfahnder unangekündigt die Angaben in der Steuererklärung einer Selbstständigen zu ihrem häuslichen Arbeitszimmer vor Ort, so ist diese Wohnungsbesichtigung durch den Beamten auch dann rechtswidrig, wenn die Frau den Steuerfahnder in die Wohnung lässt. Hat sie bis dato an der „Aufklärung des Sachverhalts“ mitgewirkt und sind noch nicht alle möglichen Mittel dafür ausgeschöpft (zum Beispiel hatte das Finanzamt noch keine Fotos angefordert), so dürfe die Behörde nicht einfach unterstellen, dass eine Benachrichtigung dazu geführt hätte, dass die Frau das häusliche Arbeitszimmer noch entsprechend herrichten werde. Eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung sei in einem solchen Fall unverhältnismäßig. Das Grundgesetz verbürgt die „Unverletzlichkeit der Wohnung“. Außerdem sei das persönliche Ansehen des Steuerpflichtigen dadurch gefährdet, dass zufällig anwesende Besucher oder Nachbarn glauben könnten, beim Steuerpflichtigen würde strafrechtlich ermittelt. (BFH, VIII R 8/19) - vom 12.07.2022

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