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Steuertipp: Auch eigene fehlende Steuer darf als Werbungskosten abgezogen werden
Wird eine angestellte Geschäftsführerin einer „klammen“ GmbH vom Finanzamt persönlich für nicht abgeführte Lohnsteuern in die Pflicht genommen, so darf sie die Aufwendungen, die sie zur Tilgung von Haftungsschulden hat, als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Das gelte auch für die Lohnsteuer, die auf ihr Gehalt fällig, jedoch nicht abgeführt worden sind. Und das auch dann, wenn die fehlende Steuer auf das eigenen Gehalt den größten Teil ausmachte. (BFH, VI R 19/20)