Steuertipp: Freiwilligkeit befreit nicht von der Steuerpflicht
Steuertipp: Haushaltsnahe Dienstleistung - Ein Notrufsystem zählt nicht
Rechtstipp: Zivilrecht - Wird Werbung im Briefkasten nicht geduldet, dann auch nicht daneben
Sind auf den Briefkästen eines Mehrfamilienhauses gut erkennbar Schilder angebracht "Bitte keine Werbung einwerfen", so können Bewohner des Hauses ein Umzugsunternehmen auf Unterlassung verklagen, wenn von diesem Unternehmen Werbeflyer an der Briefkastenanlage in einer Ritze zwischen einem Briefkasten und einem darunter liegenden Spalt eingeklemmt wurden. Der Unternehmer kann nicht argumentieren, er habe das "Einklemmen" der Flyer dort nicht veranlasst und habe es auch nicht zu vertreten. Er habe die Verteiler angewiesen, Werbung nur in Briefkästen einzulegen, die keinen Hinweis enthielten, dass Werbung nicht gewünscht sei. Der Umzugsunternehmer muss dafür sorgen, dass diese "Besitzstörung" nicht wieder vorkommt. (AmG München, 142 C 12408/21)