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Rechtstipp: Wohngebäudeversicherung - Wer den Herd voll aufdreht, handelt grob fahrlässig

06.10.2022

Schaltet eine Hauseigentümerin vor Verlassen des Hauses eine Platte ihres Herds nicht „Aus“, sondern versehentlich auf höchste Stufe „An“, und kommt es zu einem Brand, so kann ihre Wohngebäudeversicherung die Leistung wegen grober Fahrlässigkeit kürzen. Ein solches „Vergreifen“ sei nicht nur als „fahrlässig“ einzustufen, da sich die Frau angesichts der „besonderen Gefährlichkeit eines Elektroherds“ per Blickkontakt hätte vergewissern müssen, dass der Herd auch tatsächlich ausgeschaltet war. Es könne nicht von einem „Augenblicksversagen“ ausgegangen werden, da weder eine besondere Eile noch eine Ablenkung durch eine außergewöhnliche (Not-)Situation vorlag. Die Versicherung durfte hier die Zahlung kürzen (in Höhe von 25 %). (Hanseatisches OLG in Bremen, 3 U 37/21)

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