Steuertipp: Ehegattenrecht - Einer Zusammenveranlagung muss nicht immer zugestimmt werden
Steuertipp: Auch eine lang andauernde Erwerbstätigkeit ersetzt eine Ausbildung nicht
Rechtstipp: Verwaltungsrecht - Das Sabbatjahr für Beamte gibt es nicht um jeden Preis
Beamte haben nicht immer einen Anspruch auf ein so genanntes Sabbatjahr. Sprechen dienstliche Gründe gegen die - grundsätzlich mögliche - einjährige Freistellung, so darf der Dienstherr sie ablehnen. Ein solcher dienstlicher Grund könne vorliegen, wenn das Sabbatjahr mit zumutbaren personellen und organisatorischen Maßnahmen nicht kompensiert werden kann. In dem konkreten Fall beantragte eine Beamtin bei ihrem Dienstherrn die Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach dem sogenannten Sabbatjahrmodell. Sie wollte Arbeitszeit drei Jahre lang ansparen, um dann ein Jahr freigestellt zu werden. Das wurde mit Hinweis auf den Personalmangel abgelehnt, da die Arbeitsbelastung ohnehin schon hoch war - zu Recht. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die Dienststellen derart personell auszustatten, dass solche Wünsche erfüllt werden können. Es gebe nicht die Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten, sondern auch das öffentliche Interesse an einer sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung der dienstlichen Aufgaben. (VwG Koblenz, 5 K 1182/22)