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Rechtstipp: Verbraucherrecht - «Übersehenes» geht auf Werkstatts Kappe

12.10.2022

Eine Kfz-Werkstatt muss einem Kunden Schadenersatz zahlen, wenn sie im Rahmen einer umfangreichen Reparatur dennoch einen Schaden übersieht und dementsprechend den Kunden auch nicht auf diesen - eigentlichen dringend nötigen - weiteren Reparaturbedarf des Autos hinweist, und wenige hundert Kilometer nach der Reparatur das Fahrzeug (hier ging es um einen SUV) einen Motortotalschaden erleidet. Die Werkstatt hatte hier umfangreiche Arbeiten am Motor durchgeführt: unter anderem hatte sie alle hydraulischen Ventilspielausgleichselemente und einen Kettenspanner erneuert. Den Zustand der zu diesem Zeitpunkt bereits stark austauschbedürftigen Steuerketten untersuchte sie jedoch nicht. Dieses Versäumnis muss sich die Werkstatt zuschreiben lassen. (In der Summe ergab sich hier, dass die Kosten, die dem Kunden ohnehin durch den Austausch der Steuerketten entstanden wären, vom Schadenersatz abgezogen werden dürfen. Im Ergebnis gab „nur“ eine Nutzungsausfallentschädigung (1.000 €) und die Erstattung der Kosten für ein zur Aufklärung privat eingeholtes Sachverständigengutachten (2.400 €). (OLG Düsseldorf, 21 U 43/18)

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