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Rechtstipp: Urheberrecht - Musik im Warteraum einer Pizzeria ist keine "öffentliche Beschallung"

08.05.2023

Läuft im Verkaufs- und Warteraum eines Pizzalieferservices Musik über den eingeschalteten Fernseher, so verstößt der Betreiber der Pizzeria nicht gegen das Urheberrecht. Deswegen muss er auch keinen Schadenersatz an eine Verwertungsgesellschaft zahlen. Es handele sich nicht um eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik. Denn eine solch setze voraus, dass viele Menschen beschallt würden. Außerdem dürfe es sich nicht bloß um einen abgegrenzten Kreis von untereinander persönlich verbundenen Menschen handeln. Die im Geschäft arbeitenden Menschen (hier waren das überwiegend Familienangehörige) sowie die kleine Anzahl der Kunden, die sich die Speisen selbst abholen, stelle keine Öffentlichkeit dar. (AmG Frankfurt am Main, 32 C 1565/22)

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