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Rechtstipp: Unfallversicherung - Ein Stadtpark ist kein erweiterter Schulhof

19.09.2022

Verlässt ein Schüler in der Pause das Schulgelände und geht er mit zwei Mitschülern in den naheliegenden Stadtpark, um zu rauchen, so steht er dabei nicht unter dem Schutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Herrscht zu dem Zeitpunkt ein Unwetter mit Sturm, und fällt ihm ein Ast auf den Körper und den Kopf, so kann das nicht als "Arbeitsunfall" gewertet werden. "Der organisatorische Verantwortungs- und Einflussbereich der Schule war auf das Schulgelände beschränkt" und endete am Schultor. Der Park kann nicht als "erweiterter" Schulhof angesehen werden. (BSG, B 2 U 20/20 R)

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