Mitglied werden
Suche
Vor Ort
Presse
Menü

Veränderung pro Sekunde

Login
Menü schließen

Menü schließen

Sie sind hier:  Startseite  Bayern  Tipp des Tages - Archiv    Rechtstipp: Unfallversicherung - Der Kon...

Rechtstipp: Unfallversicherung - Der Kontakt zu Asbest muss für eine Rente schon bewiesen werden

06.03.2023

Ist ein Koch, der sein ganzen Berufsleben als solcher tätig war, an einem Rippenfelltumor erkrankt und später auch gestorben, so ist diese Erkrankung nur dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn ein beruflich bedingter Kontakt mit Asbest zweifelsfrei nachgewiesen werden kann. Wird ein solcher Nachweis nicht gebracht, so muss die Berufsgenossenschaft den Tumor nicht als Berufskrankheit anerkennen - und der Witwe des Mannes dementsprechend auch eine Rente nicht zahlen. Ist der Kontakt mit Asbest-Fasern nicht nachweisbar, so könne nichts anderes gelten. Weder wurde hier nachgewiesen, dass in den – in den 50er Jahren verbreiteten - Glühplattenherden asbesthaltige Materialien verbaut waren. Noch konnte die Behauptung dargelegt werden, dass Asbestplatten zum Abstellen heißer Gegenstände sowie regelmäßig asbesthaltige Handschuhe verwendet worden sein. (Hessisches LSG, L 3 U 205/18)

Mit Freunden teilen