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Rechtstipp: Sozialversicherung - Eine Ärztin an einer Beratungshotline wird nicht zur Unternehmerin

05.07.2023

Wird eine Ärztin im Rahmen einer Beratungshotline (hier ging es um ein Angebot für Taucher als Teil eines Unterstützungspakets einer Reise- und Auslandskrankenversicherung) jeweils hinzugezogen, so kann diese Tätigkeit der Medizinerin auch dann als eine abhängige Beschäftigung gewertet werden, wenn sie die Telefongespräche „von überall aus“ und inhaltlich frei führen kann. Die Deutsche Rentenversicherung Bund darf die Ärztin als abhängig beschäftigt einstufen. Denn „unter dem Dach eines Rahmenvertrags“ habe die Ärztin die Verpflichtung übernommen, für die Dauer der zugeteilten Schichten erreichbar zu sein und die wirtschaftlichen Vorgaben des Unternehmens zu beachten. Außerdem könne aus der ärztlichen Eigenverantwortung bei Heilbehandlungen nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit geschlossen werden. Die Frau wurde nicht zur Unternehmerin. (LSG Niedersachsen-Bremen, L 2/12 BA 17/20)

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