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Rechtstipp: Schmerzensgeld - Minderjährige dürfen keine Shisha in einer Bar erhalten
Der Betreiber einer Shisha-Bar muss einem minderjährigen weiblichen Gast Schmerzensgeld zahlen, wenn die Mitarbeiter der Bar eine Shisha herausgegeben haben, ohne das Alter des Mädchens zu prüfen, die Minderjährige eine Kohlenmonoxid-Vergiftung erleidet und mehrere Tage stationär behandelt werden muss. Ein Betreiber eines Pubs sei „verpflichtet, sich so zu verhalten, dass Körper, Leben und sonstige Rechtsgüter der Gäste nicht verletzt werden“, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main. Auch die Tatsache, dass weder das Mädchen noch ihre Freundin, mit der sie die Bar zusammen aufgesucht hat, in die Benutzung der Shisha eingewiesen worden waren, muss sich der Barbetreiber zurechnen lassen. Denn nach dem Jugendschutz dürften in Gaststätten Tabakwaren nicht an Kinder oder Jugendliche abgegeben werden. Auch das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte dürfte ihnen nicht erlaubt werden. (Hier musste der Pub-Betreiber 6.400 € Schmerzensgeld zahlen.) (OLG Frankfurt am Main, 6 U 148/21)