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Rechtstipp: Schmerzensgeld - Ein Permanent Make-up hat auch eine künstlerische Freiheit

24.11.2022

Lässt sich ein Mann in einem Kosmetikstudio ein so genanntes Permanent Make-up für die Augenbrauen auftragen, so begründet eine „bloße Geschmacksabweichung“ keinen Mangel. Ist der Kunde nicht zufrieden und lässt er sich woanders korrigierend lasern, so kann er weder die Kosten für die Korrektur (hier rund 290 €) noch ein Schmerzensgeld (hier: 3.500 €) vom „Erstbehandler“ erhalten. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Kunde per Unterschrift unter anderem bestätigt hatte, dass vor der Pigmentierung das permanente Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für die ungefähre Farbe. Außerdem habe er eine Art "Abnahme" für das Endergebnis unterzeichnet und auch die ausgemachten 280 Euro bezahlt. Außerdem habe eine Augenbrauenpigmentierung „neben der reinen handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte“. Der Besteller habe grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinzunehmen. (OLG Frankfurt am Mainz, 17 U 116/21)

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