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Rechtstipp: Reiserecht - Rollifahrer sind zu bevorzugen

19.12.2022

Bucht ein Mann für sich und seine Frau im Internet einen Flug von Frankfurt am Main - über Budapest - nach St. Petersburg und sind die Eheleute auf jeweils einen Rollstuhl angewiesen, so muss ihnen Vorrang beim Ausstieg gewährt werden, wenn der erste Flug Verspätung hat und das Erreichen des Anschlussfluges in Gefahr ist. Das gelte auch dann, wenn die beiden einen „Rollibegleitservice“ nicht gebucht hatten. Haben sie aber im Flieger darum gebeten, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität vorrangig aussteigen zu dürfen, und durften sie tatsächlich den Flieger erst verlassen, nachdem alle anderen Passagiere ausgestiegen waren, so muss die Airline die Kosten für Ersatztickets übernehmen, wenn der Anschluss verpasst wurde (hier ging es um rund 230 € pro Ticket). Luftfahrtunternehmen müssen Personen mit eingeschränkter Mobilität (und deren Begleitung) laut Fluggastrechteverordnung Vorrang bei der Beförderung einräumen. Das betreffe nicht nur das Boarding, sondern auch das „Deboarding“ – also den Ausstieg aus dem Flugzeug. Es habe kein Mitverschulden vorgelegen, indem die Umsteigezeit zu knapp bemessen gewesen wäre. Auch wenn sie langsamer seien als andere, hätten sie nicht vorhersehen müssen, dass eine Umsteigezeit von 45 Minuten nicht ausreichen könnte (LG Frankfurt am Main, 2-24 S 173/21)

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