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Rechtstipp: Reiserecht - Für Hitze an Bord gibt es kein Schmerzensgeld

06.12.2022

Sitzt eine dreiköpfige Familie in einem Flieger, der von Brindisi/Italien nach Frankfurt am Main gehen soll und hatte der Flug bereits drei Stunden Verspätung, als der Pilot durchsagte, dass sich der Abflug weiter verschieben würde, so kann sie trotz der langen Zeit in der Kabine, in der es wegen einer ausgefallenen Klimaanlage sehr heiß war, kein Schmerzensgeld durchsetzen. Einige Passagiere hatten nach der Durchsage die Polizei gerufen, um aussteigen zu können. Das Flugzeug kehrte zum Terminal zurück und ließ Passagiere raus. Die drei stiegen nicht aus. Nach mehr als sechs Stunden Verspätung und einem zweistündigen Flug in dem „Brutkasten“ kamen sie an. Wegen der Verspätung zahlte die Airline jedem Familienmitglied eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Die Familie forderte außerdem ein Schmerzensgeld in Höhe von 650 Euro pro Person, weil die Temperatur im Flieger mehr als 50 Grad betragen habe und die Luft sehr schlecht gewesen sei - vergeblich. Zwar habe die Hitze in der Kabine die Passagiere sicherlich erheblich beeinträchtigt. Für ein Schmerzensgeld werde aber eine Verletzung des Körpers oder der Gesundheit vorausgesetzt. Das konnte die Familie nicht beweisen. Sie hätten weder Kreislaufprobleme noch Kopfschmerzen „im Ausmaß einer Gesundheitsverletzung“ belegt. (LG Frankfurt am Main, 2-24 S 16/20)

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